Rz. 137a

Die Finanzverwaltung hat sich zu der praxisrelevanten Frage geäußert, wie zu verfahren ist, wenn der Kunde der auszahlenden Stelle geltend macht, dass die elektronisch übermittelte Steuerbescheinigung abhandengekommen ist.[1]

Beispielsfälle aus der Praxis für das Abhandenkommen der Steuerbescheinigung im Falle der elektronischen Übermittlung:

  • Dem Kunden wurde die Steuerbescheinigung per E-Mail zu gesandt, weil er das elektronische Postfach nicht nutzt. Der Kunde teilt der Bank bzw. dem Versicherungsunternehmen mit, dass er versehentlich die E-Mail gelöscht habe.
  • Die Bank bzw. das Versicherungsunternehmen hat dem Kunden die Steuerbescheinigung zum Download in sein Postfach hinterlegt.

    • 1. Variante: Aufgrund eines Systemausfalls wurde das elektronische Postfach gelöscht und kann nicht wiederhergestellt werden. Der Kunde hatte nach seiner Angabe bereits die Steuerbescheinigung heruntergeladen; aber versehentlich gelöscht. Dies teilt er der Bank bzw. dem Versicherungsunternehmen mit.
    • 2. Variante: Die Bank bzw. das Versicherungsunternehmen stellt die Steuerbescheinigung nur für zwei Jahre im elektronischen Postfach bereit. Der Kunde teilt der Bank bzw. dem Versicherungsunternehmen im 3. Jahr mit, dass er die Bescheinigung zwar heruntergeladen habe, aber die Datei gelöscht hat.

In allen Beispielsfällen gilt laut Finanzverwaltung folgendes: Das Kreditinstitut bzw. Versicherungsunternehmen muss hier nicht prüfen, ob ein solcher Sachverhalt gegeben ist. Vielmehr reicht die Erklärung des Kunden aus, dass die Daten abhandengekommen oder vernichtet sind.[2]

 

Rz. 137b

Fraglich ist, ob eine Ersatz-Steuerbescheinigung gem. § 45a Abs. 5 EStG in elektronischer Form ausgestellt werden darf. Nach Ansicht der Finanzverwaltungist es (eigentlich) nicht zulässig, dass alle Ersatzbescheinigungen betreffend Jahre ab 2009 (d. h. ab Einführung der Abgeltungsteuer) elektronisch versendet werden dürfen.[3] Hintergrund ist, dass die Regelung in § 45a Abs. 2, 5 und 6 EStG erstmals für Kapitalerträge anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2015 zufließen (§ 52 Abs. 1 S. 3 EStG). Es ist aber nach Ansicht der Finanzverwaltung als Praxiserleichterung nicht zu beanstanden, wenn Ersatzbescheinigungen für die Kj. ab 2009 in elektronischer Form versendet werden.[4] Voraussetzung hierfür ist aber einschränkend, dass bisher noch keine Original-Steuerbescheinigung ausgestellt wurde. Unter den Voraussetzungen können für Zeiträume ab 2009 auch Ersatzbescheinigungen in elektronischer Form ausgestellt werden, falls die bereits versendeten Papierbescheinigungen verloren gegangen sind.[5]

 

Rz. 137c

Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann im Fall einer vorliegenden Erklärung des Gläubigers der Kapitalerträge über den Verlust der elektronisch ausgestellten Steuerbescheinigung auf Antrag des Kunden auch eine papierhafte Ersatzbescheinigung ausgestellt werden.[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge