Rz. 53d

Die nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausgestellte Steuerbescheinigung kann dem Stpfl. gem. § 45a Abs. 2 S. 2 EStG in "elektronischer Form" übermittelt werden. Für die Praxis ist bedeutsam, dass das Gesetz nach Ansicht der Finanzverwaltung es in § 45a Abs. 2 S. 2 EStG ausdrücklich offen lässt, auf welchem Wege die elektronische Übermittlung erfolgt. Die Formulierung "elektronische Form" ist grundsätzlich weit gefasst, sodass darunter alle gängigen Formen der modernen Datenübermittlung fallen. Für die Übermittlung der elektronischen Steuerbescheinigung bestehen keine besonderen Anforderungen an das Format.[1] Die Steuerbescheinigung kann daher insbesondere

  • in eine elektronische PostBox eingestellt,
  • per E-Mail,
  • oder FAX übermittelt werden,
  • zudem ist eine Übermittlung als Datei oder
  • eine Übermittlung über Smartphone als Dateianhang zulässig.[2]

Die Bank bzw. das Versicherungsunternehmen muss eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellen. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dem Kunden eine Datei (z. B. als PDF-Dokument), die die Anforderungen an die Steuerbescheinigung (d. h. die Muster I bis III) erfüllt, zu übersenden. Folglich ist es aufgrund des § 45a Abs. 2 S. 1 und 2 EStG nicht möglich, dem Kunden nur die Daten für die Steuerbescheinigung elektronisch zu übermitteln, die dieser sich ggf. in ein Steuerbescheinigungsformular einlesen kann.[3] Da das Gesetz in § 45a Abs. 2 Satz 2 EStG keine Vorgaben zur Art der elektronischen Übermittlung macht, existieren auch keine Anforderungen an den Datei-Typ. Insoweit bestehen nach auch keine weiteren (erhöhten) Anforderungen an die elektronische Übermittlung im Vergleich zur Übersendung in Papierform. Die strengen Formalien der GoBD gelten mithin nicht.[4] D. h. für die Praxis, dass die Bank bzw. das Versicherungsunternehmen nicht sicherstellen muss, dass der Kunde die Steuerbescheinigung nur einmal herunterladen bzw. ausdrucken kann.[5] Denn auch im Falle des Papierversands hätte sich der Kunde eine Kopie (d. h. z. B. in Form eines Scans bzw. einer Papierkopie) von der Steuerbescheinigung machen können.

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