Rz. 53e

Das Versenden/Einstellen einer elektronischen Steuerbescheinigung ist grundsätzlich gegenüber allen Kunden möglich, mit denen die Bank bzw. das Versicherungsunternehmen bisher schon über elektronische Medien kommuniziert hat.[1]

Es bedarf daher aufgrund des Wortlauts des § 45a Abs. 2 S. 2 EStG auch keiner gesonderten Vereinbarung mit dem Kunden, bevor erstmals die Steuerbescheinigung elektronisch übermittelt wird. Sofern eine Vereinbarung mit dem Kunden über die Nutzung eines elektronischen Postfachs besteht, kann die elektronische Steuerbescheinigung ohne weiteres übersandt werden.[2]

 

Rz. 53f

Fraglich ist aber. wie in der Praxis bei der Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Eheleute bzw. eingetragene Lebenspartner und Personenmehrheiten vorzugehen ist. Bei einer Geschäftsverbindung zu Eheleuten existiert in der Praxis in der Regel ein elektronisches Postfach für den Ehemann und eines für die Ehefrau, aber kein zusätzliches gemeinsames Postfach. In diesen Fällen ist es nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht zulässig, die Steuerbescheinigung für gemeinschaftlich erzielte Kapitalerträge entweder in das elektronische Postfach des Ehemanns oder in dasjenige der Ehefrau einzustellen. Bei Ehegatten muss es nach Ansicht der Finanzverwaltung vielmehr sichergestellt sein, dass die Steuerbescheinigung beiden Ehegatten zugeht. Wird die Steuerbescheinigung den Ehegatten in elektronischer Form übermittelt, ist sicherzustellen, dass sie von beiden Ehegatten zur Kenntnis genommen werden kann.[3] Für die beiderseitige Kenntnisnahme ist es in der Praxis beispielsweise ausreichend, dass die Steuerbescheinigung an die Kontaktdaten versandt wird, die für die elektronische Übermittlung von den Ehegatten angegeben wurde. Das kann in der Weise erfolgen, dass entweder ein elektronisches Postfach für das gemeinsame Konto eingerichtet wird oder die Steuerbescheinigung an eine gemeinsame E-Mail Adresse versendet wird.[4]

3.4.1 Verlangen einer Papierform, § 45a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EStG

 

Rz. 53g

Wichtig ist die Einschränkung in § 45 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 EStG, dass die Steuerbescheinigung Anforderung des Gläubigers der Kapitalerträge dem Gläubiger weiterhin in Papierform zu übersenden ist, wenn dieser es verlangt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll durch den Anspruch auf papierhafte Ausstellung der Kunde geschützt werden, der nicht über einen Internet-Anschluss verfügt.[1] Bei einem Kunden, mit dem die Bank bzw. das Versicherungsunternehmen bisher schon elektronisch kommuniziert, sollte daher erwartet werden, dass er auch mit der elektronischen Übermittlung der Steuerbescheinigung einverstanden ist. Nur wenn sich der Kunde ausdrücklich die papierhafte Übersendung der Steuerbescheinigung vorbehalten hat, besteht nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Anspruch auf papierhafte Übermittlung.[2]

[1] BT-Drs. 18/8434, 116.

3.4.2 Zusätzliche papierhafte Steuerbescheinigung

 

Rz. 53h

Durch den elektronischen Versand wird das Recht auf papierhaften Versand der Steuerbescheinigung nicht aus-geschlossen. Sollte der Gläubiger eine elektronische Steuerbescheinigung erhalten haben und wünscht aber eine Papierbescheinigung, ist ihm diese – als Ersatzbescheinigung gekennzeichnet – zu übermitteln.[1] Der Stpfl. kann die Steuerbescheinigung in Papierform innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der der Steuerbescheinigung zugrundeliegenden Daten bei der auszahlenden Stelle/dem Schuldner/dem Entrichtungspflichtigen anfordern. Sollte dem Stpfl. die Steuerbescheinigung bereits in elektronischer Form zugeleitet worden sein, und wünscht er eine Steuerbescheinigung in Papierform, ist ihm diese – als Ersatzbescheinigung gekennzeichnet – zu übermitteln, wenn der Kunde im Rahmen der Anforderung der Steuerbescheinigung in Papierform in Textform versichert, dass er die elektronischen Daten nicht weiterverwendet.[2]

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