Rz. 91g

§ 44a Abs. 4b EStG beinhaltet eine Umstellung des KapESt-Verfahrens bei Gewinnausschüttungen von Genossenschaften an ihre Mitglieder, wenn für diese die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung aufgrund von NV-Bescheinigungen oder Freistellungsaufträgen vorliegen. § 44a Abs. 4b EStG überschneidet sich im sachlichen Anwendungsbereich mit dem durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013[1] erweiterten § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, der Ausschüttungen einer Genossenschaft an ihre Mitglieder nicht ausschließt. § 44a Abs. 4b EStG ist "lex specialis" gegenüber § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.

Rz. 91h einstweilen frei

 

Rz. 91i

Aufgrund der Tatsache, dass den Genossenschaften ihre Mitglieder jeweils in Person bekannt sind und somit auch auf Seiten der Genossenschaften die Steuerbefreiungstatbestände bereits im Abzugsverfahren geprüft werden können, soll in diesen Fällen das Verfahren insoweit vereinfacht werden, dass bereits auf der Ebene des Steuerabzugs die Befreiungstatbestände durch die Genossenschaften geprüft werden und vom Steuerabzug Abstand genommen wird. Damit werden Erstattungsverfahren, die insbesondere bei Genossenschaften zusätzlichen Verwaltungsaufwand beim Sammelantragsverfahren erzeugt haben, vermieden. Gleichzeitig wird das BZSt von Verwaltungsaufgaben entlastet. Für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute bedeutet die Neuregelung in § 44a Abs. 4b EStG ebenfalls eine verfahrensmäßige Erleichterung, weil vom Steuerabzug von vorneherein Abstand genommen werden kann und ein Verrechnungsverfahren gem. § 44b Abs. 6 EStG unterbleiben kann.

 

Rz. 91j

Formale Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist, dass das Mitglied der Genossenschaft eine NV 1-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG (Rz. 44ff,), eine NV 2-Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 EStG (Rz. 93ff.), eine NV 3-Bescheinigung (Rz. 111ff.) oder eine NV 4-Bescheinigung (Rz. 119) bei der Genossenschaft vorlegt.

 

Rz. 91k

Nach § 44a Abs. 4b S. 2 EStG muss die Genossenschaft auch dann vom Steuerabzug Abstand nehmen, wenn die Mitglieder der Genossenschaft gegenüber einen Freistellungsauftrag erteilt haben und sofern die Genossenschaftsdividenden mit dem Freistellungsbetrag verrechnet werden können.

 

Rz. 91l

Eine Abstandnahme ist schließlich auch dann möglich, wenn die Genossenschaftsdividende mit negativen Erträgen im Rahmen der nach § 43a Abs. 3 EStG zulässigen Verlustverrechnung ausgeglichen werden. Zum Verlustausgleich § 43a EStG Rz. 95ff.

[1] BGBl I 2013, 1809.

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