7.4.1 Allgemeines

 

Rz. 81

Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist nach Abs. 4 S. 3, dass die Gläubigerin der Kapitalerträge dem Schuldner bzw. dem depot- und/oder kontenführenden inländischen Kreditinstitut oder dem mit der Finanzportfolioverwaltung beauftragten inländischen Finanzdienstleistungsinstitut als der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle nachweist, dass sie zu den Körperschaften gehört, für die die Abstandnahme vom Steuerabzug vom Kapitalertrag in Betracht kommt. Dieser Nachweis ist durch Vorlage des Originals einer sog. NV 2-Bescheinigung zu führen, die das für den Ort der Geschäftsleitung oder den Sitz der Gläubigerin zuständige FA auf Antrag ausstellt.

 

Rz. 82

Anstelle des Originals kann auch eine amtlich beglaubigte Kopie der NV 2-Bescheinigung als Berechtigungsnachweis anerkannt werden.

 

Rz. 83

Für Zwecke der Abstandnahme vom KapESt-Abzug beanstandet die Finanzverwaltung es nicht, wenn der auszahlenden Stelle statt der NV-Bescheinigung eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten KSt-Freistellungsbescheids überlassen wird, der für den fünften oder einen späteren Vz vor dem Vz des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist.[1]

 

Rz. 84

Entsprechendes gilt, wenn der auszahlenden Stelle eine amtlich beglaubigte Kopie der vorläufigen Bescheinigung des FA über die Gemeinnützigkeit bzw. des Feststellungsbescheids nach § 60a AO (vgl. Rz. 72a) überlassen wird, deren Gültigkeitsdauer nicht vor dem Vz des Zuflusses der Kapitalerträge endet. Ist die vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit z. B. v. 10.11.2009 bis zum 10.5.2011 gültig, so kann im ganzen Kj. 2011 auf der Basis dieser Bescheinigung vom KapESt-Abzug Abstand genommen werden.

 

Rz. 85

Nach Ansicht der Finanzverwaltung bestehen keine Bedenken gegen die Verwendung von einfachen (eigens erstellten oder vom Gläubiger vorgelegten) Kopien von NV-Bescheinigungen, von Freistellungsbescheiden und von vorläufigen Bescheinigungen über die Gemeinnützigkeit bzw. Feststellungsbescheiden nach § 60a AO, wenn ein Mitarbeiter des zum Steuerabzug Verpflichteten darauf vermerkt, dass das Original der Bescheinigung vorgelegen hat.[2] Der Vorteil der Verwendung von Kopien für die auszahlende Stelle besteht darin, dass im Fall des Widerrufs der NV-Bescheinigung eine Herausgabe der Originalbescheinigung bzw. eine Bestätigung über deren Vernichtung nicht gefordert werden kann.

 

Rz. 86

In der Bescheinigung gem. § 44a Abs. 4 EStG – Vordruck NV 2 B – bescheinigt das Betriebs-FA der betreffenden Körperschaft bzw. juristischen Person des öffentlichen Rechts, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 44a Abs. 4 EStG vorliegen und demzufolge von den unter diese Vorschrift fallenden Kapitalerträgen, die ihr als Gläubigerin zufließen, der Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht vorzunehmen ist.

 

Rz. 87

Nach § 44a Abs. 4 S. 4 EStG gelten die Aufzeichnungspflichten, die Abs. 3 dem zum Steuerabzug Verpflichteten auferlegt (Rz. 67ff.), entsprechend, wenn aufgrund der Vorlage einer NV 2-Bescheinigung gem. § 44a Abs. 4 EStG vom Steuerabzug vom Kapitalertrag Abstand genommen wird (zur Erteilung der NV 2-Bescheinigung, für die nach § 44a Abs. 4 S. 4 EStG die Regelungen für die Erteilung der NV 1-Bescheinigung in § 44a Abs. 2 S. 2 bis 4 EStG entsprechend gelten, Rz. 56ff.).

Rz. 88 einstweilen frei

7.4.2 Keine NV 2-Bescheinigung für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder nicht steuerbefreiten Betrieb gewerblicher Art

 

Rz. 89

Eine NV 2-Bescheinigung wird nach § 44a Abs. 4 S. 5 EStG allerdings nicht erteilt, wenn die betreffenden Kapitalerträge

  • bei der von der KSt befreiten Gläubigerin Betriebseinnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind[1], für den die Befreiung von der KSt ausgeschlossen ist,
  • bei der inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts als Betriebseinnahmen eines nicht von der KSt befreiten Betriebs gewerblicher Art anfallen.[2]
 

Rz. 90

Soweit die steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge als Betriebseinnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der steuerbefreiten Körperschaft oder als Betriebseinnahmen eines nicht steuerbefreiten Betriebs gewerblicher Art der juristischen Person des öffentlichen Rechts anfallen, werden sie in die Veranlagung einbezogen. Die von diesen Kapitalerträgen einbehaltene KapESt wird dann auf die bei der Veranlagung festgesetzte KSt angerechnet.[3]

 

Rz. 91

Ist dagegen der Betrieb gewerblicher Art der juristischen Person des öffentlichen Rechts von der KSt befreit, hat die juristische Person des öffentlichen Rechts auch für den steuerbefreiten Betrieb gewerblicher Art Anspruch auf Erteilung einer NV 2-Bescheinigung und damit auf Erstattung bzw. Teilerstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt.

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