Rz. 40

Die weitere Kürzung des Sparer-Freibetrags durch G. v. 19.7.2006[1] führte mit Wirkung ab Vz 2007 zu einer Minderung des Freistellungsvolumens von 1.421 EUR auf 801 EUR bei Einzelveranlagung und von 2.842 EUR auf 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung. Freistellungsaufträge, die vor dem 1.1.2007 erteilt wurden, galten auch nach dem 31.12.2006 weiter – allerdings nur i. H. v. 56,37 % des bisherigen Freistellungsvolumens.[2] Wurde das bisherige Freistellungsvolumen auf mehrere auszahlende Stellen verteilt, war eine Überprüfung aufgrund der generellen prozentualen Kürzung nicht erforderlich.

 

Rz. 41

Überstiegen die im Laufe eines Kj. zufließenden Kapitalerträge von vornherein das dem Gläubiger zustehende Freistellungsvolumen (Rz. 20ff.), stand es dem Gläubiger der Kapitalerträge frei zu bestimmen, für welche Kapitalerträge bzw. für welches Depot etc. er einen Freistellungsauftrag erteilte. Der Gläubiger konnte die Anwendung des Freistellungsauftrags auf einzelne von mehreren Konten bzw. Depots, die von demselben Kreditinstitut verwaltet wurden, aufgrund der Privatautonomie beliebig einschränken. Mit Einführung der Abgeltungsteuer auf private Kapitalerträge ist eine solche Vereinbarung ab dem 1.1.2009 nicht mehr zulässig (Rz. 30).

 

Rz. 42

Ggf. kann der Gläubiger der Kapitalerträge darüber hinaus bei dem für ihn zuständigen Wohnsitz-FA nach § 37 Abs. 3 S. 3 EStG die Anpassung der ESt-Vorauszahlungen beantragen (§ 37 EStG Rz. 57ff.).

 

Rz. 43

Übersteigen die Kapitalerträge das Freistellungsvolumen, werden ggf. auch die Kapitalerträge, von denen aufgrund von Freistellungsaufträgen vom Steuerabzug Abstand genommen wurde, im Rahmen der ESt-Veranlagung bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen erfasst. Diese Kapitalerträge sind deshalb auch in der Anlage KAP zur ESt-Erklärung anzugeben. Nur der Sparer-Pauschbetrag, nicht aber ggf. tatsächlich entstandene höhere Werbungskosten werden dann bei der Veranlagung berücksichtigt (§ 20 Abs. 9 S. 1 Halbs. 2 EStG). In der Steuerbescheinigung gem. § 45a Abs. 3 EStG für den Privatanleger ist vor diesem Hintergrund in der Zeile "Höhe der Kapitalerträge" die Summe der Kapitalerträge nach Verlustverrechnung und vor Berücksichtigung eines etwa erteilten Freistellungsauftrags (positiver Saldo) anzugeben (§ 45a EStG Rz. 73).

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