Rz. 113

Verletzungen der Einbehaltungs- bzw. Abführungspflicht von KapESt werden im Regelfall im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung bei dem zum Steuerabzug Verpflichteten aufgedeckt.

Durch den Beginn einer steuerlichen Außenprüfung wird zwar nach § 171 Abs. 4 AO der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, gehemmt. Diese Ablaufhemmung tritt allerdings nur in Bezug auf die Steuern ein, die gegenüber demjenigen Stpfl. festgesetzt werden, bei dem die steuerliche Außenprüfung durchgeführt wird. Eine KapESt-Außenprüfung bei dem zum Steuerabzug Verpflichteten bewirkt daher nicht die Ablaufhemmung gegenüber dem Schuldner der KapESt.[1]

Im Verhältnis zum Gläubiger der Kapitalerträge (als dem Schuldner der KapESt) dagegen wird der Ablauf der Festsetzungsfrist durch die beim Steuerabzugsverpflichteten durchgeführte steuerliche Außenprüfung nicht gehemmt. Die KapESt-Schuld kann daher durch Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist erlöschen (§ 47 AO).

Ein Haftungsbescheid für nicht abgeführte KapESt kann deshalb nach § 191 Abs. 5 Nr. 1 AO nicht mehr erlassen werden, wenn der Steueranspruch (Nachforderungsanspruch) gegen den Steuerschuldner verjährt ist. Dies gilt (auch bei vGA) unabhängig davon, ob der Gläubiger der Kapitalerträge als Schuldner der KapESt (Steuerschuldner) unbeschränkt oder beschränkt stpfl. ist.[2]

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