Rz. 3

§ 44 EStG steht als zentrale Norm des KapESt-Abzugsverfahrens mit einer Vielzahl von anderen Vorschriften in Verbindung. § 44 EStG verweist in Abs. 1 bis 7 auf § 43 EStG, in dem die Kapitalerträge mit Steuerabzug definiert werden. § 44 Abs. 1a EStG nimmt Bezug auf den Steuerbetrag i. S. d. § 43a EStG. In § 44 Abs. 1b EStG wird aufgrund der – durch das InvStRefG[1] zum 1.1.2018 eingeführten – Vorabpauschale auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 1 S. 7 bis 11 InvStG verwiesen. § 44 Abs. 1a, 2 und 6 knüpfen an § 20 EStG an, in dem die einzelnen Tatbestände für die Einkünfte aus Kapitalvermögen definiert werden. § 44 Abs. 6 EStG regelt den Steuerabzug bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit und bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steuerbefreiter Körperschaften und nimmt u. a. Bezug auf § 22 Abs. 4 UmwStG. § 44 Abs. 7 EStG regelt den Steuerabzug bei vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen i. S. d. § 14 Abs. 3 KStG. Auf § 44 EStG verweisen: § 43, § 43a, § 43b, § 44a, 44b, § 45a, 45d, 49 und 51a EStG. § 7 Abs. 3 S. 1 InvStG definiert den Entrichtungspflichtigen i. S. d. Investmentsteuerrechts als den nach § 44 EStG zum Abzug der KapESt verpflichtete Person. Zudem verweisen § 27 und § 32 KStG auf § 44 EStG. Letztlich verweist § 8 Abs. 1 S. 5 ZerlG bei der Datenübermittlung wegen der Zerlegung der KapESt auf das zuständige FA nach § 44 Abs. 1 S. 5 EStG.

Rz. 4 einstweilen frei

[1] BGBl I 2018, 1730.

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