Rz. 90

Zum notwendigen Privatvermögen gehören alle Güter, die der privaten Lebenssphäre des Stpfl. zu dienen bestimmt sind. Hierunter fallen insbesondere Wohnung, Möbel, Hausrat, Kleidung und Schmuck. Schmuck wird auch nicht dadurch zum Betriebsvermögen, dass er auf eine Geschäftsreise mitgenommen wird.[1]

Ein Grundstück oder ein selbstständiger Grundstücksteil (vgl. Rz. 94) wird Privatvermögen, wenn es zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.[2]

Notwendiges Privatvermögen wird auch nicht dadurch (gewillkürtes) Betriebsvermögen, dass es mit Willen des Stpfl. in die Buchführung aufgenommen wird. Ist dies geschehen, ist es mit dem Buchwert, also ohne Gewinnrealisierung, auszubuchen.[3] Realisierte, d. h. steuerlich erfasste Wertveränderungen dieser Wirtschaftsgüter sowie die mit ihnen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Erträge können steuerlich insoweit nicht mehr berichtigt werden, als die betreffenden Zeiträume unabänderlich veranlagt sind.

 

Rz. 91

Die Grundsätze für (notwendiges) Privatvermögen gelten grundsätzlich auch für Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften). Wirtschaftsgüter, die in Gesamthandseigentum der Personengesellschaft stehen, gehören nicht zum Betriebsvermögen, wenn sie ausschließlich für private Zwecke eines Gesellschafters genutzt werden, z. B. private Wohnzwecke (vgl. Rz. 90; BFH v. 17.4.1986, IV R 18/85, BFH/NV 1987, 760; BFH v. 21.9.1995, IV R 50/93, BFH/NV 1996, 460). Das gilt auch für Darlehen der Personengesellschaft an Gesellschafter, die nicht aus betrieblichem Anlass gegeben werden; das ist der Fall, wenn ihre Bedingungen nicht dem unter Dritten bei gleich gelagerten Verhältnissen Üblichen entsprechen.[4] Das Wirtschaftsgut bleibt Vermögen der Personengesellschaft, wird aber Privatvermögen der Personengesellschaft.[5] Die damit verbundene Minderung des betrieblich eingesetzten Kapitals ist als Entnahme zu behandeln.[6]

Entsprechendes gilt für das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters (vgl. § 15 Rz. 254). Auch insoweit entscheidet sich die Betriebsvermögenseigenschaft nach den Grundsätzen über Betriebsvermögen und Privatvermögen.

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