Rz. 7

Das Gesetz kennt folgende Gewinnermittlungsarten:

  • Betriebsvermögensvergleich, § 4 Abs. 1 EStG: Es handelt sich um die Grundnorm der Gewinnermittlung für Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und selbstständig Tätige. Der Gewinn wird durch Gegenüberstellen des Endvermögens und des Anfangsvermögens ermittelt (vgl. im Einzelnen Rz. 278).
  • Bilanzierung, § 5 EStG: Es handelt sich um den Betriebsvermögensvergleich von Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, oder die dies freiwillig tun. Diese Gewinnermittlungsart kommt somit nur für Gewerbetreibende, nicht für Land- und Forstwirte oder selbstständig Tätige, in Betracht. Es handelt sich um einen Betriebsvermögensvergleich, bei dem zusätzlich zu § 4 Abs. 1 EStG die Vorschriften des § 5 EStG zu beachten sind (§ 5 EStG Rz. 25ff.).
  • Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung, § 4 Abs. 3 EStG: Es handelt sich um eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung, bei der der Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt wird. Anwendbar ist diese Gewinnermittlungsart für Land- und Forstwirte, selbstständig Tätige und bestimmte (kleinere) Gewerbetreibende (Rz. 482). Diese Gewinnermittlungsart gilt auch für nachträgliche Gewinneinkünfte (str.; vgl. zum Streitstand § 24 EStG Rz. 65).[1]
  • Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen, § 13a EStG: Es handelt sich um eine besondere, vereinfachte Form der Gewinnermittlung für Land- und Forstwirte bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Für Gewerbetreibende und selbstständig Tätige kommt diese Gewinnermittlungsart nicht in Betracht (§ 13a EStG Rz. 32ff.).
  • Gewinnermittlung nach § 5a EStG als eine besondere Gewinnermittlungsart für den Betrieb von Seeschiffen.
  • Gewinnermittlung durch Schätzung, § 162 AO: Schätzung erfolgt insbesondere, wenn der Stpfl. Bücher und Aufzeichnungen, die er zu führen hat, nicht geführt hat, oder wenn die Aufzeichnungen formell so fehlerhaft sind, dass sie der Besteuerung nach § 158 AO nicht zugrunde zu legen sind. Die Schätzung hat grundsätzlich nach den Prinzipien des Vermögensvergleichs zu erfolgen.[2]
  • Gewinnermittlung nach § 17 EStG, der eine Gewinnermittlung eigener Art enthält (§ 17 EStG Rz. 176).
[1] Schießl, FR 2007, 136.
[2] Zu Voraussetzungen und Folgen der Schätzung vgl. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 162 AO Rz. 10ff.und Rz. 142ff.

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