Rz. 719

Steuerlich nur begrenzt abziehbar sind Mehraufwendungen für Verpflegung, wenn der Stpfl. vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig wird ("Geschäftsreisen").

Voraussetzung ist, dass der Stpfl. vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner betrieblichen Tätigkeit (Betriebsstätte) tätig wird; diese Einschränkung entspricht der bisherigen Rspr.[1] Die Regelung ist daher nicht anwendbar, wenn der Stpfl. in seiner Wohnung oder in dem Mittelpunkt seiner betrieblichen Tätigkeit tätig wird. In diesen Fällen ist der Stpfl. in einem ihm bekannten Umfeld tätig, sodass er sich auf die Deckung seines Verpflegungsbedarfs einstellen kann; es fehlt das Merkmal der kurzfristigen Tätigkeit in fremdem Umfeld. Mehraufwendungen für Verpflegung fallen daher nicht an; die Verpflegungsaufwendungen sind in vollem Umfang Lebensführungskosten und daher nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG regelt nur die Mehraufwendungen für Verpflegung, nicht die Abzugsfähigkeit der Kosten für Geschäftsreisen insgesamt, von denen Mehraufwendungen für Verpflegung nur eine Kostenart sind.

Begriff und Voraussetzungen der Geschäftsreise entsprechen denen einer Dienstreise bei nichtselbstständiger Arbeit (vgl. daher zum Begriff sowie zu einer Übersicht über die abzugsfähigen Kosten § 9 EStG Rz. 244 "Dienstreise"). Im Folgenden wird nur zu den Mehraufwendungen für Verpflegung Stellung genommen.

 

Rz. 720

Mehraufwendungen für Verpflegung können nur mit den in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 i. V. m. § 9 Abs. 4a EStG aufgeführten Tagessätzen geltend gemacht werden.

Die Tagessätze gelten für jeden Kalendertag, an dem der Stpfl. infolge der Auswärtstätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend ist. Die Abwesenheit von der Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt muss dabei eine bestimmte Mindestdauer betragen (8 Stunden; Rz. 722). Außerdem ist die Höhe der Pauschbeträge nach der Dauer der Abwesenheit gestaffelt.

Dauer der Abwesenheit ist dabei Abwesenheit von der Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt. Die Überschreitung der Mindestdauer sowie die Dauer der Abwesenheit für die Bestimmung der Höhe der Pauschbeträge richten sich nach dem Zeitraum, für den der Stpfl. sowohl von der Wohnung als auch von dem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend ist.

Maßgebend ist, von welchem Ort aus (Wohnung oder Tätigkeitsmittelpunkt) die Abwesenheit (Geschäftsreise) beginnt und endet. Wird die Geschäftsreise etwa von der Wohnung aus angetreten und endet sie in dem Tätigkeitsmittelpunkt, zählt als Zeit der Auswärtstätigkeit die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Eintreffen im Tätigkeitsmittelpunkt (also nicht bis zur Rückkehr in die Wohnung). Wird die Geschäftsreise vom Tätigkeitsmittelpunkt angetreten und endet sie in der Wohnung, gilt entsprechend als Zeit der Auswärtstätigkeit die Zeit vom Verlassen des Tätigkeitsmittelpunkts (nicht der Wohnung) bis zur Rückkehr in die Wohnung.

 

Rz. 721

Die Pauschbeträge werden für jeden Tag der Abwesenheit gem. der Maßgabe des § 9 Abs. 4a EStG gewährt, wobei sie gestaffelt sind nach der Dauer der Abwesenheit. Tag ist der Kalendertag. Erfolgen an einem Kalendertag mehrere Auswärtstätigkeiten, sind die Abwesenheitszeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen.

Für den besonderen Fall einer den Kalendertag übergreifenden Abwesenheit ohne Übernachtung wird gem. § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 3 EStG eine Pauschale für den Tag der überwiegenden Abwesenheit (zusammen mindestens 8 Stunden) gewährt.

 

Rz. 722

Die Pauschbeträge betragen pro Kalendertag:

Für kürzere Abwesenheit gibt es keine Pauschbeträge; Mehraufwendungen für Verpflegung sind i. d. R. auch nicht angefallen. Der Stpfl. kann jedoch Mehraufwendungen aufgrund von Einzelnachweis geltend machen, wobei es praktisch aber als ausgeschlossen erscheint, dass bei einer Abwesenheit von weniger als 8 Stunden betrieblich veranlasster Verpflegungsmehraufwand auftritt.

 

Rz. 723

Diese Beträge beziehen sich auf die Auswärtstätigkeit im Inland. Bei einer Auswärtstätigkeit im Ausland gelten nach § 9 Abs. 4a S. 5 EStG länderweise gestaffelte Pauschbeträge, die die besonderen Lebens- und Kostenverhältnisse in den einzelnen Ländern berücksichtigen. Diese Pauschbeträge sind ebenfalls gestaffelt nach der Dauer der Abwesenheit mit denselben Abwesenheitsstufen wie die Pauschbeträge für Tätigkeiten im Inland. Die Pauschbeträge richten sich nach den höchsten Auslandstagegeldern, die nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt werden (Bemessungsgrundlage); sie betragen:

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