Literatur: Söhn, StuW 1983, 193; Goydke, DStZ 1995, 738; Albert, FR 1996, 441; Rudolph, DStZ 1996, 295; Albert, FR 1999, 1228; Strohner/Weber, BB 2005, 2267; Seifert, DStZ 2008, 95; Albert, FR 2009, 272; Paus, FR 2011, 519; Bergkemper, FR 2013, 1017; Niermann, DB 2014, 2793

Die Verpflegung ist grundsätzlich Teil der Lebensführungskosten und daher nach § 12 Nr. 1 EStG weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abzugsfähig. Verpflegungskosten können danach schon begrifflich nur insoweit Werbungskosten sein, als sie durch die berufliche Tätigkeit verursacht sind, d. h. also ohne die Berufstätigkeit nicht entstanden wären. Die berufliche Veranlassung muss sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestehen. Dem Grunde nach sind Verpflegungsaufwendungen nur beruflich veranlasst, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird; in seiner ersten Tätigkeitsstätte kann er sich auf die Verpflegungssituation einstellen, Verpflegungskosten wären daher auch ohne Berufstätigkeit entstanden. Beruflich veranlasst sein können daher nur Verpflegungskosten bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit, also bei Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit (zur doppelten Haushaltsführung vgl. Rz. 204).

Ab Vz 2014 sind ausschließlich die Regelungen in § 9 Abs. 4a EStG zu beachten. Die Pauschbeträge gelten einheitlich für alle Arten der Auswärtstätigkeit.[1] Etwaiger höherer Mehraufwand aufgrund von Einzelnachweisen kann nicht geltend gemacht werden.[2]

Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand sind nur nach der Dauer der Auswärtstätigkeit gestaffelt; liegt diese Voraussetzung vor, hat der Stpfl. einen Rechtsanspruch auf Ansatz der Pauschbeträge. Das bedeutet, dass kein Nachweis erforderlich ist, dass überhaupt Mehrkosten angefallen sind. Es kommt daher nicht auf die Verpflegungssituation am Tätigkeitsort an. Das Gesetz enthält auch keinen Vorbehalt der offensichtlich unzutreffenden Besteuerung.[3] Wird der Arbeitnehmer am Tätigkeitsort kostenlos verpflegt, kann insoweit stpfl. Arbeitslohn vorliegen.

Ab Vz 2020 gelten folgende Pauschbeträge:

  • bei einer Abwesenheit von 24 Stunden für jeden Kalendertag: 28 EUR;
  • bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden: 14 EUR;
  • für den An- und Abreisetag bei Übernachtung an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag: 14 EUR.

Für kürzere Abwesenheit gibt es keine Pauschbeträge; Mehraufwendungen für Verpflegung sind dann i. d. R. auch nicht angefallen.

"Dauer der Abwesenheit" bedeutet Abwesenheit von der Wohnung bzw. der ersten Tätigkeitsstätte. Die Pauschbeträge dürfen daher nur angesetzt werden, wenn die Mindestdauer bezogen auf die Wohnung bzw. auf die erste Tätigkeitsstätte überschritten ist. Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, zählt die Abwesenheitsdauer vom Verlassen der Wohnung an.[4] Unterhält der Stpfl. eine Unterkunft am Ort der Auswärtstätigkeit, zählt trotzdem die Zeit von der Abwesenheit von seinem Lebensmittelpunkt (der Erstwohnung); Übernachten in der Unterkunft zählt also zu der "Auswärtstätigkeit".[5]

Mehraufwendungen für Verpflegung dürfen nur für eine Auswärtstätigkeit an demselben Ort bis zu 3 Monaten abgesetzt werden (Ausnahme: Fahrtätigkeit). Danach wird typisierend unterstellt, dass sich der Stpfl. auf die Verpflegungssituation vor Ort einstellen konnte, "Mehraufwendungen" also nicht mehr angefallen sind.[6]. Dies galt bis Vz 2013 auch, wenn die Tätigkeit an dem Tätigkeitsort saisonal unterbrochen wurde oder wenn die Unterbrechung auf Feiertagen, Urlaub, Krankheit usw. beruhte, also nicht auf einer zwischenzeitlichen Tätigkeit an der bisherigen ständigen Arbeitsstätte[7]; dann begann die 3-Monats-Frist nicht erneut zu laufen, da sich die Verpflegungssituation an demselben Ort nicht geändert hatte, der Stpfl. also insoweit keine neue Frist zur Einstellung auf die örtlichen Verhältnisse benötigte.[8] Diese Unterbrechungen verlängerten die 3-Monats-Frist nicht. Das galt auch für andere Unterbrechungen, z. B. kurzzeitige Rückkehr zu der regelmäßigen Arbeitsstätte aus sonstigen Gründen.[9]

Maßgebend war, ob nach der Unterbrechung noch "dieselbe" Auswärtstätigkeit vorlag oder ob die Tätigkeit als "neue" Auswärtstätigkeit zu beurteilen war.

Ab Vz 2014 gilt die dargestellte Rechtslage zur Unterbrechung der Auswärtstätigkeit nicht mehr. Siehe hierzu im Einzelnen Rz. 252g ff.

Führt die Dienstreise/Auswärtstätigkeit in das Ausland, gelten erhöhte Pauschbeträge. Diese werden, gestaffelt nach Ländern, vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder festgesetzt und dürfen 120 % des höchsten Auslandstagegelds nach dem BRKG nicht überschreiten.[10] Ab Vz 2014 ist dies in § 9 Abs. 4a S. 5 EStG ausdrücklich gesetzlich geregelt. Der Pauschbetrag bestimmt sich dabei nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht oder, wenn dieser im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.

Erhält ein Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgel...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge