Rz. 98

Abfindung: Wird eine steuerfrei gezahlte Abfindung nach § 88 BeamtVG bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag zurückgezahlt, so ist der Rückzahlungsbetrag als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig.[1]

Aktienanleihe: Das Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 S. 1 EStG ist auf Teilwertabschreibungen auf eine Aktienanleihe nicht anwendbar. Bis zur Ausübung des Tilgungswahlrechts durch den Emittenten fehlt es am wirtschaftlichen Zusammenhang mit späteren Einnahmen aus der Aktie.[2]

Abgeordnete: Aufwendungen eines Abgeordneten für die Durchführung eines Wahlprüfungsverfahrens stehen nicht im Zusammenhang mit einer steuerfreien Kostenpauschale zur Abgeltung von Kosten für Schreibarbeiten, Porto, Telefon und Fahrtkosten und sind damit als Werbungskosten abzugsfähig.[3]

Anschaffungs- und Herstellungskosten unterliegen dem Abzugsverbot und der Abzugsbeschränkung nach § 3c Abs. 2 EStG (Rz. 46).

Annuitätshilfe: Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind um eine als Zinszuschuss aus öffentlichen Mitteln gewährte Annuitätshilfe zu kürzen.[4]

Arbeitslosigkeit: Aufwendungen eines arbeitslosen Arbeitnehmers für Fachliteratur und sonstige Arbeitsmittel können nur dann als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn feststeht, dass dieser dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.[5]

Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Der Arbeitnehmerpauschbetrag ist vorrangig von den voll zu besteuernden Einnahmen abzuziehen, wenn der Stpfl. neben dem laufenden Arbeitslohn eine teils nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfreie, teils nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG begünstigte Abfindung bezieht.[6]

Aufwandsentschädigungen: Beruflich veranlasste Aufwendungen, die nicht durch eine nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung ersetzt werden sollen, können als Werbungskosten abgesetzt werden[7], es sei denn, die Entschädigung soll den gesamten beruflichen Aufwand ersetzen.[8]

Ausbildungsdarlehen: Die Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens fällt unter § 3c EStG, wenn nahezu ausschließlicher Zweck des Zuschlags zum Darlehen ist, den Zinsnachteil des Darlehensgebers abzugelten.[9]

Ausländische Einkünfte:§ 3c EStG ist bei der Ermittlung ausl. Einkünfte i. S. d. § 34d EStG nicht analog anwendbar.[10]

Ausland: Soweit nach DBA Einnahmen (nicht Einkünfte) steuerbefreit sind, sind nach § 3c Abs. 1 EStG die mit diesen steuerfreien Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben nicht abziehbar.[11] Erhält ein Auslandslehrer steuerfreie Auslandsbezüge, so sind seine Werbungskosten zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu dem Gesamteinkommen entspricht.[12]

Auslandstrennungsgeld: Kosten einer doppelten Haushaltsführung (einschließlich der Kosten für gelegentliche Familienheimfahrten) können bei steuerfreier Zahlung von Auslandstrennungsgeld nicht abgezogen werden.[13]

Auslandszulage: Bezieht ein Stpfl. neben seinem Grundgehalt nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfreie Auslandszulagen, so sind seine Werbungskosten regelmäßig zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu dem Gesamteinkommen entspricht.[14] Bei Erhalt einer Auslandsbeschäftigungsvergütung gewährt der BFH[15] keinen Werbungskostenabzug für doppelte Haushaltsführung.

BAföG: Soweit Leistungen nach dem BAföG lediglich den Grundbedarf abdecken, sind diese nach § 3c Abs. 1 EStG nicht auf die Werbungskosten anzurechnen.[16]

Beitrittsgebiet: Die einem Beamten für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet gewährte Aufwandsentschädigung ist nicht vorab auf die durch die Abordnung in das Beitrittsgebiet verursachten Werbungskosten anzurechnen. Die Werbungskosten sind zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfrei gewährten Aufwandsentschädigung zu den in dem Zeitraum der Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielten Gesamteinnahmen entspricht.[17]

Berufskleidung: Erhält ein Orchestermusiker ein nach § 3 Nr. 31 EStG steuerfreies Kleidergeld, so sind die Aufwendungen für Berufskleidung bis zur Höhe des Kleidergelds nicht abziehbar, auch wenn es sich um typische Berufskleidung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG handelt.[18]

Betriebsaufspaltung: vgl. Rz. 74ff. und 52ff.

Bezugsrechte aus einer Kapitalerhöhung unterliegen im Fall der Veräußerung dem Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren.[19]

Bruttomethode: vgl. Rz. 43.

Dienstaufwandsentschädigung: Aufwendungen einschließlich der nicht erstatteten Reisekosten für einen hauptamtlichen Bürgermeister sind nach § 3c Abs. 1 EStG vom Abzug ausgeschlossen, wenn die betreffenden Aufwendungen mit der steuerfreien Dienstaufwandsentschädigung (z. B. § 10 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 LKomBesVO) in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.[20]

Dienstreise: Arbeitnehmer können die anlässlich von Dienstreisen entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten gelten machen, soweit sie der Arbeitgeber nicht nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei erstattet hat.[21]

Einbringung: Wer Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen in ...

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