Rz. 25

Ausgaben sind nach § 3c Abs. 1 EStG vom Abzug ausgeschlossen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen "in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang" stehen. Ein lediglich mittelbarer Zusammenhang genügt für das Eingreifen des Abzugsverbots nicht.[1]

 

Rz. 26

Für das Vorliegen eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs ist nach der BFH-Rspr. erforderlich, dass Einnahmen und Ausgaben durch dasselbe Ereignis veranlasst sind.[2] Ein bloßer Veranlassungszusammenhang genügt jedoch nicht.[3] Nach dem BFH sind solche Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen, die nach ihrer Entstehung oder Zweckbestimmung mit den steuerfreien Einnahmen in einem unlösbaren Zusammenhang stehen, d. h. ohne diese nicht angefallen wären. Ein finaler Zusammenhang zwischen den Ausgaben und den Einnahmen ist jedoch nicht erforderlich.[4] Es muss sich eindeutig eine klar abgrenzbare Beziehung der Ausgaben zu den steuerfreien Einnahmen feststellen lassen.[5]

Eine Veranlassung durch dasselbe Ereignis ist zu bejahen, wenn steuerfreie Einnahmen dazu bestimmt sind, Werbungskosten zu erstatten oder auszugleichen.[6]

 

Rz. 27

Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Ausgaben und steuerfreien Einnahmen ist nicht erforderlich. Auf einen Zu- und Abfluss der Einnahmen und Ausgaben in demselben Vz kommt es nicht an.[7] § 3c Abs. 1 EStG greift auch dann ein, wenn die steuerfreien Einnahmen erst in einem späteren Vz zufließen. § 3c Abs. 1 EStG beruht nach der Rspr. des BFH auf dem Gedanken, dass durch steuerfreie Einnahmen ausgeglichener Aufwand nicht zu einer endgültigen Belastung führe (Belastungsprinzip). Durch dieses Belastungsprinzip werde das Prinzip der Abschnittsbesteuerung verdrängt.[8]

Eine Ausnahme machte der BFH jedoch für Betriebsausgaben bei steuerfreien Schachteldividenden. Der Zufluss von steuerfreien Dividenden in demselben Vz sei Voraussetzung für einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang.[9]

[1] BFH v. 29.5.1996, I R 21/95, BStBl II 1997, 63; kritisch gegenüber dem Unmittelbarkeitserfordernis v. Beckerath, in Kirchhof, EStG, § 3c EStG Rn. 10.
[2] Z. B. BFH v. 27.4.2006, IV R 41/04, BFH/NV 2006, 1923, BStBl II 2006, 755.
[4] Z. B. BFH v. 26.3.2002, VI R 26/00, BFH/NV 2002, 1085, BStBl II 2002, 823.
[9] Z. B. BFH v. 29.5.1996, I R 167/94, BStBl II 1997, 60; eingehend dazu Desens, in H/H/R, EStG/KStG, § 3c EStG Rz. 41.

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