Rz. 16

Die Anwendung des § 3a EStG erstreckt sich auf unbeschränkt und beschr. stpfl. natürliche Personen, die Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG und § 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 3 EStG) erzielen. Dies umfasst u. a. Mitunternehmer (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG), wie sich insbesondere aus § 3a Abs. 4 EStG ergibt. In Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 KStG und § 8 Abs. 1 KStG ist § 3a EStG auch grundsätzlich auf KSt-Subjekte anzuwenden. Allerdings gilt dies nicht für Bestimmungen in § 3a EStG, die auf natürliche Personen abstellen (wie z. B. § 3a Abs. 5 EStG). Hinzukommt eine Reihe von Modifikationen im Bereich des KStG. Für die GewSt gilt § 7b GewStG.

 

Rz. 16a

Noch nicht final geklärt ist derzeit, wie § 3a EStG sich zu einer nach § 1a KStG optierten Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern verhält und inwieweit die ertragsteuerliche Behandlung wie eine Kapitalgesellschaft, wovon die Finanzverwaltung zumindest weitgehend im Prinzip ausgeht,[1] die zivilrechtlichen Gegebenheiten verdrängt. Virulent kann diese Frage im Rahmen der Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit nach § 3a Abs. 2 EStG in Bezug auf eine Berücksichtigung von Vermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters werden.[2]

[1] BMF v. 10.11.2021, IV C 2 – S 2707/21/10001:004, BStBl I 2021, 2212, wobei keine spezielle Aussage zu § 3a EStG zu finden ist; zu Details rund um § 1a KStG auch z. B. Hillen/Sommer, RFamU 2022, 209.
[2] Pung, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 1a KStG Rz. 52, die unter Hinweis auf BFH v. 12.12.2013, X R 39/10, BFH/NV 2014, 1119, BStBl II 2014, 572, – trotz Option nach § 1a KStG – weiterhin das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters berücksichtigen will; an dem Zugriff der Gläubiger würde die Option nichts ändern.

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