Rz. 14

§ 36a EStG ist grundsätzlich auf alle beschränkt und unbeschränkt ESt- und KSt-pflichtigen Personen anwendbar, die veranlagt werden. Von § 36a EStG sind daher auch (inländische) Investmentfonds umfasst[1]

§ 36a EStG erfasst alle Steuerinländer, die eine Anrechnung von bestimmten Kapitalerträgen (Rz. 15), die durch Steuerabzug erhoben wurden, begehren.

Zum KapESt-Abzugsverfahren siehe Rz. 10.

Zur Ergänzung der Voraussetzungen des § 50d Abs. 1 EStG durch § 50j EStG siehe Rz. 12.

[1] BT-Drs. 18/8045, 135).

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