Rz. 15

§ 36a EStG ist nach seinem Wortlaut auf Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG anwendbar, d. h. bei Dividenden aus im Inland girosammelverwahrten Aktien und Genussrechten.

 

Rz. 16

§ 36a Abs. 1 S. 4 EStG erweitert den Anwendungsbereich zudem auf Dividenden aus Aktien und Genussrechten inländischer Emittenten, die im Ausland girosammelverwahrt werden. § 36a Abs. 1 S. 4 EStG erfasst nach der Entwurfsbegründung vorsorglich Fälle, in denen Aktien oder Genussrechte inländischer Emittenten nicht bei der Clearstream Banking AG, sondern bei einem ausländischen Zentralverwahrer verwahrt werden.[1]

 

Rz. 17

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass[2] auch Erträge aus Hinterlegungsscheinen (etwa American Depository Receipts bzw. ADRs) auf inländische Aktien zu den Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG gehören.[3]

 

Rz. 18

Nach dem Wortlaut des § 36a Abs. 1 EStG fallen Erträge aus Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich der Norm. Zu beachten sind jedoch § 8 Abs. 4 Nr. 2, § 10 Abs. 1 S. 2 und § 31 Abs. 3 InvStG.[4]

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