Rz. 64

Die Anrechnungsbeschränkung des § 36a Abs. 1 bis 4 EStG gilt zunächst nicht, wenn die Kapitalerträge im Vz nicht mehr als 20.000 EUR betragen. Wird die Grenze überschritten, ist § 36a Abs. 1 bis 4 EStG wiederum anwendbar. Umfasst sind von dieser Höchstgrenze[1]alle die in den sachlichen Anwendungsbereich des § 36a Abs. 1 S. 1 EStG einbezogenen Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG (Dividenden aus im Inland girosammelverwahrten Aktien und Genussrechten) sowie über § 36a Abs. 1 S. 4 EStG Dividenden aus Aktien und Genussrechten inländischer Emittenten, die im Ausland girosammelverwahrt werden.

 

Rz. 65

Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind zudem Kapitalerträge i. S. d. der vorerwähnten Normen einzubeziehen, die im Rahmen einer mittelbaren Anlage über Personengesellschaften erzielt werden.[2]

[1] Ettlich, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 36a EStG, Rz. 91.

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