Rz. 10

§ 36a EStG ist nach Ansicht der Finanzverwaltung im Steuerabzugsverfahren der KapESt nach §§ 43ff. EStG und bei der Bescheinigung der KapESt nach § 45a Abs. 2 bis 7 EStG zu Recht nicht anzuwenden.[1] Soweit ersichtlich wird diese Ansicht von der Literatur uneingeschränkt geteilt.[2] Das § 36a EStG im KapESt-Abzugsverfahren nicht anwendbar ist, ergibt sich schon daraus, dass die auszahlenden Stellen die Voraussetzungen des § 36a EStG im Abzugsverfahren gar nicht prüfen können. So sind etwa das Mindestwertänderungsrisiko oder ein Absicherungsgeschäft nicht durch eine Depotbank nachprüfbar.[3]

 

Rz. 10a

§ 36a EStG ist eine Anrechnungsnorm, die nur in der Veranlagung des jeweiligen Anlegers zur Anwendung kommen kann. Die Anrechnungsbeschränkung des § 36a EStG für KapESt wirkt (nur) unmittelbar auf der Ebene des Steuerpflichtigen.[4] Letztlich müsste eine (etwaige) Anwendung des § 36a EStG im KapESt-Abzugsverfahren im Gesetz selbst, und zwar in den §§ 43ff. EStG bzw. in § 36a EStG geregelt sein.

 

Rz. 11

Auch im Steuerbescheinigungsverfahren nach § 45a Abs. 2 bis 7 EStG ist § 36a EStG folgerichtig nicht anzuwenden.[5] Für die Anrechnung von KapESst ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 EStG (in Verbindung mit § 31 Abs. 1 KStG) zwar u. a. die Vorlage der Steuerbescheinigung Voraussetzung. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist § 36a EStG aufgrund der Wirkung unmittelbar auf der Ebene des Stpfl. aber auch bei der Erteilung einer Steuerbescheinigung unbeachtlich.[6]

[2] Haisch/Hüniken, BB 2016, 345, 346; Ettlich, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 36a EStG, Rz. 1; Levedag, in Schmidt, EStG, 2020, § 36a EStG, Rz. 1.
[3] Haisch/Hüniken, BB 2016, 345, 346.

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