Rz. 12

Durch Art. 8 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen v. 20.12.2016[1] wurde mit § 50j EStG mit Wirkung zum 1.1.2017 eine Parallelnorm zum sog. "Cum/Cum treaty shopping“ geschaffen. § 50j EStG soll dem sog. "Cum/Cum treaty shopping" entgegenwirken. Das "Cum/Cum treaty shopping" beschreibt nach der Entwurfsbegründung Fälle, in denen sich ein im Inland oder im Ausland ansässiger Empfänger einer aus Deutschland fließenden Dividende mittels einer künstlichen Gestaltung einen niedrigeren DBA-Quellensteuersatz verschafft, auf den er ohne diese Gestaltung keinen Anspruch hätte.[2]§ 50j EStG ergänzt daher im Wesentlichen die Voraussetzungen des § 50d Abs. 1 EStG zur Erstattung von KapESt aufgrund eines DBA.

[1] BGBl I 2016, 3000.
[2] BT-Drs. 18/10506, 78.

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