Rz. 95

Der Abrechnungsteil des ESt-Bescheids ist Teil des Steuererhebungsverfahrens (§§ 218 bis 248 AO). Deshalb kann die Anrechnung von ESt-Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen jederzeit bis zum Ablauf der Zahlungsverjährung (§ 228 AO) zugunsten des Stpfl. berichtigt werden, wenn sich die ursprüngliche Anrechnung als unzutreffend erwiesen hat.

 

Rz. 96

Bei Streitigkeiten über die Abrechnung entscheidet das FA (die Veranlagungsstelle) auf Antrag bzw. von Amts wegen durch einen Abrechnungsbescheid i. S. v. § 218 Abs. 2 AO.[1] Dieser Abrechnungsbescheid ist ein Verwaltungsakt (§§ 118ff. AO)[2] und erschließt für den Stpfl. ein zusätzliches Rechtsbehelfsverfahren.[3]

 

Rz. 96a

Sinn und Zweck des Abrechnungsbescheids i. S. v. § 218 Abs. 2 AO ist es, endgültig über Streitigkeiten zu entscheiden, die den Abrechnungsteil des Steuerbescheids und die darin ermittelte Abschlusszahlung bzw. den Erstattungsanspruch des Stpfl. betreffen.[4]

 

Rz. 97

Lehnt das FA die Erteilung eines Abrechnungsbescheids i. S. d. § 218 Abs. 2 AO ab, ist gegen den Ablehnungsbescheid als Rechtsbehelf der Einspruch (§ 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO) statthaft.

Wird mit einer Klage die Änderung eines Bescheids begehrt, mit dem ein Erstattungsanspruch abgelehnt worden ist, ist aufgrund des Vorliegens eines Abrechnungsbescheids die richtige Klageart die Anfechtungsklage, wobei es auf die Bezeichnung des Bescheids durch die Finanzbehörde nicht ankommt.[5]

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