Rz. 25

§ 36 Abs. 2 bis 4 EStG regeln die Anrechnung der ESt im Erhebungsverfahren. Der BFH[1] sieht in der im Abrechnungsteil des Steuerbescheids enthaltenen Anrechnungsverfügung einen deklaratorischen, rechtsbestätigenden Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO, mit dem das FA die auf die festgesetzte ESt anzurechnenden Anrechnungsbeträge "bestätigt"(Rz. 28 und Rz. 96). Die Außenwirkung dieses Verwaltungsakts äußert sich je nach dem Ergebnis der Abrechnung entweder in einem Leistungsgebot oder in einer Erstattungsverfügung.[2]

 

Rz. 26

Der Abrechnungsteil des Steuerbescheids ist nicht Teil der Steuerfestsetzung (§§ 155 bis 178 AO), sondern Teil der Steuererhebung (§§ 218 bis 248 AO).[3] Lediglich aus Gründen der Zweckmäßigkeit werden Steuerfestsetzung (der eigentliche Steuerbescheid, mit welchem dem Stpfl. die festgestellten Besteuerungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten ESt bekannt gegeben werden) und Abrechnung (der Teil, mit welchem dem Stpfl. mitgeteilt wird, in welchem Umfang die im Steuerbescheid festgesetzte ESt durch entrichtete Vorauszahlungen und erhobene Steuerabzugsbeträge bereits getilgt ist) auf einem Blatt Papier lediglich optisch zu einem Bescheid zusammengefasst.

 

Rz. 27

Da der Abrechnungsteil des ESt-Bescheids Teil des Steuererhebungsverfahrens (§§ 218 bis 248 AO) ist, kann die Anrechnung von ESt-Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen jederzeit bis zum Ablauf der Zahlungsverjährung zugunsten des Stpfl. berichtigt werden, wenn sich die ursprüngliche Anrechnung als unzutreffend erwiesen hat. Eine Änderung zuungunsten des Stpfl. ist dagegen – soweit nicht § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeiten anzuwenden ist – nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO möglich.[4]

Nach § 228 AO beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 5 Jahre und in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 AO 10 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kj., in dem der Anspruch fällig geworden, d. h. die Steuerfestsetzung wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt (§ 229 Abs. 1 AO).

 

Rz. 28

Bei Streitigkeiten über die Abrechnung entscheidet das FA (die Veranlagungsstelle) auf Antrag bzw. von Amts wegen durch einen Abrechnungsbescheid i. S. d. § 218 Abs. 2 AO. Dieser Abrechnungsbescheid wird bestandskräftig, wenn kein Einspruch (§ 347, §§ 357ff. AO) eingelegt wird.

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