Rz. 88

Aufwendungen für die künstliche Befruchtung können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, sofern der Stpfl. bzw. der Partner unfruchtbar ist oder eine verminderte Fruchtbarkeit vorliegt, die einer Behandlung bedarf (Rz. 45).

 

Rz. 89

Aufwendungen für die Beseitigung oder Linderung der teilweisen Unfruchtbarkeit sind außergewöhnliche Belastungen. Die Kosten sind regelmäßig medizinisch indiziert und ebenso wie Aufwendungen einer künstlichen Befruchtung zwangsläufig.

Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von gespendeten Eizellen im Ausland können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, weil die Behandlung nicht mit dem deutschen ESchG vereinbar ist. Diese Beurteilung verstößt weder gegen verfassungsrechtliche noch gegen europarechtliche Vorgaben.[1]

Kosten für eine Leihmutter sind nicht abzugsfähig, zumal ärztliche Behandlungen einer Leihmutterschaft (Befruchtung einer Eizelle für andere Zwecke als die Schwangerschaft der Frau, von welcher die Eizelle stammt) gem. § 1 Abs. 1 ESchG in Deutschland verboten sind. Im Ausland sind derartige Vorgänge z. T. erlaubt. Erwachsen dem Stpfl. Aufwendungen für eine im Ausland legale Leihmutterschaft, sind diese im Inland dennoch nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig, da ein Abzug an dem inländischen Beurteilungsmaßstab scheitert.[2]

Dies gilt m. E. auch dann, wenn die Leihmutterschaft die einzig mögliche Empfängnis der Stpfl. ist und der Kinderwunsch eine erhebliche psychische Belastung verursacht.[3]

Aufgrund der zulässigen Entscheidung des Gesetzgebers für den Verbot der Leihmutterschaft im deutschen Recht sowie der Systematik des Abzugs außergewöhnlicher Belastungen nur für solche zwangsläufig entstandenen Aufwendungen zuzulassen, die nach innerstaatlichem Rechtsmaßstab erlaubt sind, ist ein entsprechender Abzug analog zu Kosten einer Adoption ausgeschlossen.

 

Rz. 90

Erfolgt allerdings eine Behandlung der Unfruchtbarkeit oder verminderten Fruchtbarkeit in einem ausl. Staat (z. B. in einer Spezialklinik), sind sämtliche krankheitsbedingte Aufwendungen (Reise-, Unterkunfts- und Behandlungskosten) als außergewöhnliche Belastung abziehbar, sofern im Inland bereits eine erfolglose Therapie durchgeführt wurde. Für weitere Behandlungen in einem ausl. Staat, insbesondere um Leistungen günstiger als im Inland zu erlangen, sind Zusatzaufwendungen nur insoweit abziehbar, als diese dem in Deutschland zu zahlenden Eigenanteil entsprechen. Kritisch zu prüfen ist im Einzelnen, ob die Reise tatsächlich krankheitsbedingt für Zwecke der Behandlung vorgenommen wurde oder auch private Gründe als Mitveranlassung vorliegen. Die Behandlung im Ausland muss zudem im Einklang mit den inländischen Maßstäben stehen.

[3] So auch FG Münster v. 7.10.2021, 10 K 3172/19 E, EFG 2022, 249, Rev. eingelegt, AZ beim BFH VI R 29/21: Aufwendungen eines aus zwei Männern bestehenden Ehepaares für eine in den USA durchgeführte Leihmutterschaft.

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