Rz. 82

Neben den typischen Krankheitskosten wie Aufwendungen für ärztliche Leistungen, zählen auch Ausgaben für Heilpraktiker, Krankengymnasten und auch Psychotherapeuten zu den abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen. Bei einem krankheitsbedingten Krankenhausaufenthalt zählen Trinkgelder in üblicher Höhe für das medizinische Personal nicht mehr zu den abzugsfähigen Aufwendungen.[1] M. E. ist die Rspr. indes verfehlt, da nach wie vor eine sittliche Verpflichtung zur Leistung der Trinkgelder besteht.

 

Rz. 83

Kosten für Arzneimittel und Medikamente sind unter den Nachweiserfordernissen des § 64 EStDV (Rz. 44a) abzugsfähig.[2] Dasselbe gilt für notwendige Hilfsmittel, insbesondere wenn diese allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind. Abzugsfähig sind hierbei regelmäßig durch den Stpfl. selbst zu tragende Aufwendungen (auch Zuzahlungen zu den Leistungen der Krankenkasse). Ist die Zwangsläufigkeit nachgewiesen, entfällt eine Kürzung der entstandenen Aufwendungen wegen eines erlangten Gegenwerts (Rz. 14), da die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen derart stark überwiegt, dass ein künftiger Zufluss nahezu ausgeschlossen ist.

 

Rz. 84

Auch Fahrtkosten können zu den Krankheitskosten zählen und mithin abzugsfähig sein, sofern diese medizinisch indiziert sind. Hierunter sind nicht nur Fahrten zum Arzt oder zu einer ärztlichen Behandlung zu rechnen, sondern auch Fahrten zu Treffen einer Therapiegruppe wie den Anonymen Alkoholikern.[3] Auch Kosten eines Umzugs sowie die auswärtige Unterbringung können krankheitsbedingt sein, sodass ein Abzug möglich ist.[4] Ebenso können Kosten für Seminare (sog. mittelbare Krankheitskosten) abzugsfähig sein. Besuchen Angehörige ein Seminar, um den Umgang mit dem erkrankten Verwandten zu erlernen und ist der Besuch der Seminare medizinisch indiziert, kann ein Abzug als außergewöhnliche Belastung erfolgen.[5]

 

Rz. 85

Aufwendungen für die Behandlung einer bestehenden Legasthenie können ebenfalls als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Der BFH hat hierzu entschieden, dass ein Nachweis nach § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStDV nur in den hierfür genannten Grenzen erforderlich ist.[6] Die Finanzverwaltung verlangt für den Abzug von Krankheitskosten infolge einer Legasthenie außerhalb des § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStDV, dass diese durch eine andere Art und Weise, z. B. eine Bestätigung des Arztes, nachgewiesen wird. Dabei soll nicht nur das Vorliegen einer Krankheit, sondern auch die medizinische Indikation der Behandlung selbst bestätigt werden.[7] Ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung muss der Stpfl. insbesondere dann erbringen, sofern die Behandlung der Legasthenie durch Psychotherapie, eine auswärtige Unterbringung oder eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode (z. B. mittels einer Prismenbrille) erfolgt.

[1] BFH v. 30.10.2003, III R 32/01, BFH/NV 2004, 564, BStBl II 2004, 270, Haufe-Index 1114516.
[4] BFH v. 26.6.1992, III R 8/91, BStBl II 1993, 278 zu auswärtiger Unterbringung bei Legasthenie mit Krankheitswert; BFH v. 26.6.1992, III R 83/91, BStBl II 1993, 212 zu Internatsunterbringung eines an Asthma erkrankten Kindes an der Nordsee; nach FG Rheinland-Pfalz v. 17.11.1999, 1 K 2594/96, Haufe-Index 1115519, zählen die gesamten Kosten des vollstationären Pflegeheimaufenthalts, d. h. Unterkunft, Verpflegung und Heilpädagogik, eines sonderschulpflichtigen behinderten Kindes zu den unmittelbaren Krankheitskosten.

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