Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992 und 1993

 

Tenor

I. Die geänderten Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993, jeweils vom 10. November 1999, werden dahin geändert, daß weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 3.464,– DM für 1992 und in Höhe von 14.892,– DM für 1993 berücksichtigt werden.

II. Die Kläger tragen 1/10, der Beklagte 9/10 der Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um „Nichtanwesenheitstage” des Sohnes B. in der Privaten Schule für Körperbehinderte, welche der Beklagte bei den außergewöhnlichen Belastungen nicht berücksichtigt hat.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute mit Wohnsitz in Sch. …. Der Ehemann ist als … in einem …in … beschäftigt; die Ehefrau ist Hausfrau und hat im Streitjahr keine eigenen Einkünfte erzielt. Die Kläger haben drei Kinder. Dies sind die Töchter D. und A. sowie der am 7.1.1978 geborene Sohn B. der infolge eines Unfalls eine frühkindliche Hirnschädigung mit diversen Folgeerscheinungen erlitten und bis zum 31.1.1991 eine Sonderschule für Körperbehinderte in B. besucht hat. Danach war er bis zum 14.8.1991 vom Schulbesuch freigestellt, anschließend war er in der Zeit vom 14.8.1991 bis zum 31.3.1992 in das … des Rehazentrums … zwecks Durchführung therapeutischer Maßnahmen eingewiesen. Seit dem 31.8.1992 ist er zunächst auf Empfehlung der Rehaklinik in Gailingen in das „Haus …” in E. aufgenommen worden. Es handelt sich dabei um ein Internat mit privater Sonderschule für körperbehinderte Kinder.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung bescheinigte mit Schreiben vom 8. Mai 1995 (Bl. 101 der ESt-Akte 1992), daß der Aufenthalt des B. in der privaten Schule für Körperbehinderte in E. die mit dem Heim „Haus …” verbunden und diesem angegliedert ist, unabdingbar notwendig sei. Die Schule unterliege seiner Privatschulaufsicht. Die Schule verfüge über die notwendigen Einrichtungen und führe insbesondere eine bei den Behinderungen von B. erforderliche spezielle Heilbehandlung unter der Aufsicht medizinisch geschultem Fachpersonals durch. Ein Transport zu den nächstgelegenen öffentlichen Schulen für Körperbehinderte sei bei der Art und Schwere der Behinderung des Kindes B. unzumutbar.

Nach Auskunft der Trägergesellschaft der Einrichtung in E. der … Gesellschaft e.V., werden die Leistungen für Schule und Internat durch einheitliche Pflegesätze abgerechnet. Dabei sind die Kosten für die heilpädagogische Behandlung im Pflegesatz enthalten. Eine Trennung der Kosten für die heilpädagogische Arbeit sei nicht möglich. Von dem einheitlichen Pflegesatz entfalle ca. 45 % auf die heilpädagogische Behandlung bei stationärer Unterbringung und der Rest auf Unterkunft und Verpflegung (vgl. Bl. 40 der ESt-Akte 1992). Zur Beihilfefähigkeit der Kosten wird ausgeführt, daß Aufwendungen für sogenanntes Betten- oder Platzgeld nicht beihilfefähig sei, weil während der Zeit der Abwesenheit des Behinderten eine heilpädagogische Behandlung nicht stattfinde.

Der Grad der Körperbehinderung bei B. beträgt 70 %.

Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 1992 vom 10.11.1994 erging im Wege der Schätzung (Bl. 7 ESt-Akte 1992). Mit der am 13. Dezember 1994 eingereichten Steuererklärung für das Jahr 1992 wurden unter anderem wegen der Unterbringung ihres Sohnes B. in der Einrichtung „Haus … E. Internat mit privater Sonderschule für körperbehinderte Kinder” Kosten in Höhe von 9.423,10 DM (Bl. 32 ESt-Akte 1992) geltend gemacht. Im geänderten Einkommensteuerbescheid für 1992 vom 21.11.1995 (Bl. 122 ESt-Akte 1992) wurden Aufwendungen im Zusammenhang mit obiger Einrichtung nicht berücksichtigt mangels Nachweis von Zahlungen im Jahr 1992. Ein Behinderten-Pauschbetrag wurde gewährt.

Der fristgerecht eingelegte Einspruch war in der Einspruchsentscheidung vom 20.9.1996 insoweit erfolgreich, als u. a. für die Anwesenheitstage in dem Internat 8.484,60 DM als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden (Bl. 204 ESt-Akte 1992).

Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 1993 vom 13.12.1995 erging im Wege der Schätzung (Bl. 17 ESt-Akte 1993). Mit der am 30. Januar 1996 eingereichten Steuererklärung für das Jahr 1993 wurden wegen der Unterbringung ihres Sohnes in der oben benannten Einrichtung Kosten in Höhe von 34.999,75 DM (Bl. 48 der ESt-Akte 1993) geltend gemacht. Im geänderten Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 26.9.1996 (Bl. 104 der ESt-Akte 1993) wurden als sonstige außergewöhnliche Belastungen die von den Klägern zu tragenden Kosten der Anwesenheitstage in Höhe von 19.816,00 DM anerkannt und der Behinderten-Pauschbetrag gewährt.

Der gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 112 der ESt-Akte 1993).

In beiden Jahren wurden nicht anerkannt die Kosten für sogenannte Abwesenheitstage, die sich vorliegend dadurch ergaben, daß die Kläger ihren Sohn B. an den Wochenenden und an den Ferientagen zu sich nach Hause nahmen. Für diese Abw...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge