Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten vorrangig über die Frage, ob die Kosten für die Bereithaltung eines Bettes in einem Rehabilitationskrankenhaus während eines Krankenhausurlaubs als allgemeine außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Der 1940 geborene Kläger und die 1951 geborene Klägerin sind seit 1973 miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe stammen drei Kinder. Das jüngste Kind, der Sohn … geb. am 7. Januar 1978, hat bei einem Unfall am 2. Juni 1978 eine Hirnschädigung erlitten und ist seitdem mehrfach behindert. Das … amt für den … kreis spricht in seinem Bescheid vom 19. Juni 1990 (Bl. 36 R. des Hefters Einkommensteuer 1990) von einer Tetraspastik, d. h. von krampfartigen Lähmungen der Arm- und Beinmuskulatur, insbesondere im rechten Unterarm, bei Sprach- und Sehbeeinträchtigungen. Das Versorgungsamt … stellt mit Bescheid vom 28. März 1995 (Bl. 46 der Prozeßakte = PA 1 K 1499/95) bei einer Behinderung von 70 eine Sehminderung sowie eine Einschränkung der Hirnleistungsfähigkeit, eine Halbseitensymptomatik. Hirnnervenstörungen, eine Schädelknochenlücke und eine Fehlstatik der Wirbelsäule fest.

Der Kläger wohnt mit seiner Familie im eigenen Einfamilienhaus in … (Eifel). Er arbeitet als Prokurist eines … werkes in … (Ruhrgebiet). Im Streitjahr 1991 verdiente er rd. 279.000 DM brutto. Da der Kläger nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, hat er sich und seine Familie unter Vereinbarung eines höheren Jahres-Selbstbehalts bei der … Krankenversicherung aG versichert. 1991 war der Sohn … nach den Tarifen VA 03 für ambulante Heilbehandlung, VS 200 und 300 für stationäre Heilbehandlung und VD 80 für Zahnbehandlung und Zahnersatz versichert. Für die ambulante Heilbehandlung bestand ein Jahres-Selbstbehalt von 1.350,– DM (vgl. Schreiben der B. vom 15. Oktober 1993 und 18. November 1994, Bl. 108, 111 ESt-Akte 3 – 1991; Bl. 20 der Anlagen zu Bl. 49 PA 1 K 1499/95).

In der Zeit vom 14. August 1991 bis 31. März 1992 befand sich der Sohn … zum Zwecke der „medizinischen Rehabilitation” in der stationären Behandlung des Jugendwerks …, Neurologisches Rehabilitationskrankenhaus für Kinder und Jugendliche, in … Er war in einem Drei- oder Vier-Bett-Zimmer untergebracht; er wurde nicht vom Chefarzt behandelt. Auf Rat der Abteilungsärztin Dr. … besuchte die Klägerin ihren Sohn etwa alle drei Wochen (vgl. ärztliche Bescheinigung vom 2. März 1995, Bl. 92 PA 1 K 1499/95; ferner Bl. 11 ESt-Akte 3). Für die Weihnachtszeit vom 22. bis 26. Dezember 1991 gewährte das Jugendwerk seinen Patienten „5 Tage offiziellen Urlaub”. Darüberhinaus nahm die Klägerin für ihren Sohn, mit dem sie dann nach Hause fuhr, für insgesamt 20 Tage, vom 18. Dezember 1991 bis 6. Januar 1992, Urlaub. Für die Zeit bis zum Urlaub hatte das Jugendwerk den Tagessatz von 335,51 DM für die tägliche Behandlung des Sohnes der B. unmittelbar in Rechnung gestellt (vgl. Zwischenrechnungen, Bl. 1 der Anlagen zu Bl. 49 PA 1 K 1499/95). Da das Jugendwerk der B. von den 20 Urlaubstagen nur 5 berechnen konnte (vgl. Zwischenrechnungen vom 31. Dezember 1991, Bl. 17, 19 der Anlagen a.a.O.), stellte es am 18. Dezember 1991 der Klägerin 5.032,65 DM (= 335,51 DM × 15) in Rechnung und verlangte deren sofortige Zahlung, die durch Übergabe eines Verrechnungsschecks erfolgte (vgl. Bl. 139 ESt-Akte 3).

Für „nicht berechnete ärztliche Leistungen” und für „nicht berechnete Zweibettzimmer” während des Aufenthaltes vom 14. August bis 18. Dezember 1991 zahlte die B. dem Kläger 127 Tagegelder zu 55,– DM = 6.985,– DM aus (vgl. Abrechnungen, Bl. 1 der Anlagen a.a.O.).

In der Einkommensteuererklärung für 1991 machten die Kläger die „Selbstbeteiligung am Urlaub” von 5.033,– DM als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Durch geänderten Einkommensteuerbescheid für 1991 vom 6. Juli 1995 (Anlage zu Bl. 49 PA 1 K 1499/95), bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 1996 (Bl. 211 ESt-Akte 3), lehnte der Beklagte den Abzug des Betrages ab. Für den Sohn … berücksichtigte er neben einem Behinderten-Pauschbetrag von 1.740,– DM und einem Kinderfreibetrag von 3.024,– DM als außergewöhnliche Belastungen den Jahres-Selbstbehalt von 1.350,– DM für die ambulante Behandlung, die Aufwendungen für die Besuchsfahrten nach … von 4.080,– DM und Kosten für anderweitige Therapiefahrten von 3.251,– DM (vgl. Bl. 9–11, 115, 127 ESt-Akte 3). Die insgesamt anerkannten außergewöhnlichen Belastungen von 11.860,– DM wurden um eine zumutbare Belastung von 5.237,– DM gekürzt.

Gegen die Einspruchsentscheidung richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Kläger weiterhin den Abzug der Aufwendungen für die Bereithaltung des Bettes erstreben.

Mit Schreiben vom 21. April 1996 an das Finanzamt, von diesem mit Schriftsatz vom 25. April an das Gericht weitergeleitet, machen die Kläger unter Vorlage von zwei Rechnungen des Augenarztes Professor Dr. ...

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