rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Hausapotheke nicht steuerlich absetzbar

 

Leitsatz (amtlich)

Ohne ärztliche Verordnung erworbene Medikamente bzw. Präparate stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Berücksichtigung weiterer Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2010 antragsgemäß nach § 26 b EinkommensteuergesetzEStG – zusammen veranlagt werden. Beide Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin bezog darüber hinaus noch Lohnersatzleistungen. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2010 machten sie (u.a.) Aufwendungen für Medikamente in Höhe von 1.418,03 € als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend (Blatt 5 der ESt-Akte).

Im Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 01. September 2011 (Bl. 46 – 49 der Einkommensteuerakte – ESt-Akte) wurde davon nur ein Teilbetrag in Höhe von 278 € berücksichtigt, mit dem Hinweis, dass Aufwendungen für Arzneimittel, Stärkungsmittel oder ähnliche Präparate als außergewöhnliche Belastung nur anerkannt werden könnten, soweit ihre Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen worden sei.

Dagegen legten die Kläger am 06. September 2011 Einspruch ein und begehrten (neben weiteren nicht mehr streitigen Punkten) die Krankheitskosten in voller Höhe anzuerkennen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 (Bl. 60 der ESt-Akte) führten sie dazu aus, Erkältungsmedikamente oder sonst nicht verschreibungspflichtige Medikamente würden zwar nicht mehr verordnet, auf deren Einnahme werde aber von den Ärzten hingewiesen. Sie legten eine mit "Quittung" bezeichnete Aufstellung der Apotheke ... vom 24. Oktober 2011 vor, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 61 – 63 der ESt-Akte). In dieser Aufstellung werden insgesamt 108 Artikel (Medikamente und sonstige Präparate) aufgeführt (Gesamtsumme "VK" 1.418,03 €). Der Aufstellung ist zu entnehmen, dass für alle aufgeführten Artikel ein "Kundenpreis" i.H.v. 650,78 € zu entrichten war, und zwar für Zuzahlungen, Mehrkosten, Privatrezepte, "Handverkauf" und nicht erstattungsfähige "KP" bei Rezepten.

Der Beklagte wies die Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 (Bl. 66 – 68 der Einkommensteuerakte) u.a. darauf hin, dass es sich bei dem in der Auflistung genannten Betrag i.H.v. 1.418,03 € um den Verkaufspreis der bezogenen Medikamente, nicht aber um den Betrag handle, den die Kläger dafür tatsächlich hätten bezahlen müssen. Dieser belaufe sich gemäß der Jahresaufstellung nur auf 650,78 € (Kundenpreis). Nur dieser Betrag könne – wenn überhaupt – als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Soweit dieser Jahresaufstellung zu entnehmen sei, dass ein ärztliches Rezept vorgelegt worden sei, seien die Aufwendungen vom Beklagten bei der Veranlagung bereits berücksichtigt worden. Es handle sich dabei um Zuzahlungen, Mehrkosten und Privatrezepte usw. i.H.v. insgesamt 261,44 € (Anmerkung des Gerichts: Berücksichtigt wurden (versehentlich?) sogar 278 €, Blatt 5 der ESt-Akte). Somit sei lediglich der auf den "Handverkauf" entfallende Anteil i.H.v. 389,34 € nicht berücksichtigt worden. Insoweit könnten die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, weil deren Notwendigkeit nicht durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen worden sei.

Die Kläger erwiderten (Bl. 74 der ESt-Akte), aufgrund der Gesundheitsreform würden viele Medikamente aus Kostengründen nicht mehr verschrieben und der Patient müsse die Mittel selbst aus eigener Kasse zahlen. Die Medikamente, die sie ohne Verordnung gekauft hätten, seien notwendig gewesen. Ein 6-Personenhaushalt sei ohne vorbeugende Medikamente (Schmerz-, Erkältungs- und Grippemittel usw.) nicht zu führen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2012, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 76 – 84 der Einspruchsakte), wurde die Einkommensteuer (aus nicht streitigen Gründen) auf 8.299,00 € (von zuvor 8.310,00 €) herabgesetzt und im Übrigen der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Aufwendungen für Heilbehandlungen würden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der (nach § 33 Abs. 2 S. 1 EStG an sich gebotenen) Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedürfe. Eine derart typisierende Behandlung der Krankheitskosten sei zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten. Dies gelte aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar), also medizinisch indiziert seien. Hierzu habe der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall in einer Reihe von Fällen formalisiert nachzuweisen. Eine entsprechende gesetzliche Regelung (§ 33 Abs. 4 EStG und § 64 EStDV) habe der Gesetzgeber durch das Steuerve...

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