Rz. 71

Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes sind gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG bereits als Sonderausgabe abziehbar und können deshalb – in Höhe des als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Betrags – nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Der übersteigende Betrag hingegen kann abziehbar sein, sofern die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen vorliegt. Dies kann vor allem krankheitsbedingt der Fall sein, z. B. weil das Kind des Stpfl. an Legasthenie leidet und deshalb eine auswärtige Unterbringung in einem Internat medizinisch erforderlich ist.[1] Zu beachten sind jedoch die Nachweiserfordernisse des § 64 EStDV (Rz. 44a). Aufwendungen für den Besuch einer Logopädie-Schule sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Schulbesuch wegen einer Dyskalkulie des Kindes zwar medizinisch angezeigt sein mag, der Schulbesuch aber nicht als Heilbehandlung durchgeführt wird.[2] Fahrtkosten eines am Asperger-Syndrom sowie an einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ADHS) leidenden Kindes zwischen Familienwohnung und Privatschule sind keine außergewöhnlichen Belastungen.[3] Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn der Schulbesuch medizinisch angezeigt war.[4] Hervorzuheben ist allerdings, dass eine Hochbegabung allein keine "Krankheit" i. S. d. Vorschrift darstellt und die medizinische Notwendigkeit etwaiger Therapiemaßnahmen etc. mithin unter den allgemeinen Vorschriften nachzuweisen sind.[5]

 

Rz. 72

Generell werden Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes durch den Ausbildungsfreibetrag des § 33a Abs. 2 EStG berücksichtigt, sodass eine Abziehbarkeit gem. § 33 EStG nur im Ausnahmefall, insbesondere bei medizinischer Indikation gelten kann.[6] Denkbar ist beispielsweise die Unterbringung eines an Asthma erkrankten Kindes an einem Luftkurort.[7] Ein Abzug scheidet hingegen aus, wenn die Unterbringung auf der privaten (ggf. auch psychisch bedingten) Situation des Stpfl. beruht oder pädagogische Gründe für einen Internatsaufenthalt maßgeblich sind. Dies gilt grundsätzlich auch für besuchsbedingte Fahrtkosten (Rz. 54).

[1] BFH v. 11.11.2010, VI R 17/09, BFH/NV 2011, 503, BStBl II 2011, 969, Haufe-Index 2596352; Haupt, DStR 2011, 204; BFH v. 9.5.2012, X R 43/10, BFH/NV 2012, 1947: Wird in der Schule keine spezielle Heilbehandlung unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführt und hat das Kind die Schule besucht, um trotz seiner Krankheit eine gute Schulausbildung zu erhalten, sind die Kosten keine außergewöhnlichen Belastungen.
[3] FG Köln v. 20.3.2019, 4 K 1961/16, Haufe-Index 13228981.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge