Rz. 20

Geltung hat die Tarifermäßigung nach § 32c EStG nur für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Handeln muss es sich um Einkünfte i. S. d. § 13 EStG. Tätigkeitsbezogene Einschränkungen bestehen insoweit nicht. Von daher werden auch Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben i. S. d. § 13 Abs. 2 EStG von der Tarifermäßigung erfasst. Gleiches gilt für Übergangsgewinne bzw. Übergangsverluste wegen Wechsels der Gewinnermittlungsart oder für Gewinne aus der Auflösung von Rücklagen nach §§ 6b, 6c EStG, sofern sie im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anfallen.

 

Rz. 21

Auf die Art der Gewinnermittlung kommt es nicht an. § 32c EStG findet Anwendung auch auf land- und forstwirtschaftliche Einkünfte, die nach § 13a EStG ermittelt werden, obwohl größere Schwankungen des Gewinns in den einzelnen Wirtschaftsjahren bei dieser Art der Gewinnermittlung regelmäßig nicht auftreten. Werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 162 AO geschätzt, gilt § 32c EStG ebenfalls.

 

Rz. 22

Handelt es sich um andere Einkünfte als um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG, findet § 32c EStG keine Anwendung. Begünstigt sind gewerbliche Einkünfte auch dann nicht, wenn die entsprechenden Tätigkeiten als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten anzusehen sind. Gleiches gilt bei land- und forstwirtschaftlich tätigen Mitunternehmerschaften, deren Einkünfte z. B. nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden. Nicht anwendbar ist die Tarifermäßigung auch in den Fällen, in denen nach R 15.5 EStR 2012 (§ 13 EStG Rz. 392ff.) nicht mehr land- und forstwirtschaftliche, sondern gewerbliche Einkünfte vorliegen.

 

Rz. 23

Nicht in die Tarifermäßigung einbezogen werden nach § 32c Abs. 4 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, bei denen es sich um außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG, um nach § 34a EStG begünstigte nicht entnommene Gewinne oder um Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen i. S. d. § 34b Abs. 1, 2 EStG handelt.

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