Rz. 53

Ausl. Leistungen i. S. v. § 31 S. 6 EStG sind alle nach ausl. Recht gewährten Leistungen i. S. v. § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 sowie Leistungen von zwischen- und überstaatlichen Institutionen.[1]

Die Verrechnung ausl. Kindergelds oder anderer vergleichbarer Kind bezogener Leistungen nach ausl. Recht ist beschränkt auf die Höhe des inländischen Kindergelds. Dadurch findet eine Besserstellung der Eltern mit ausl. Bezug statt. Die Besserstellung durch die Anrechnungsbeschränkung begegnet Bedenken im Hinblick auf Art. 3 GG. Eine Korrektur im Weg verfassungskonformer Auslegung i. S. einer Hinzurechnung in voller Höhe wäre zu befürworten.[2]

 

Rz. 54

Ausl. Leistungen sind unabhängig davon zu verrechnen, ob der andere Elternteil und das Kind im Inland oder Ausland leben.[3]

Die Familienkasse ist an die Entscheidung einer ausl. Behörde über die Gewährung bzw. Ablehnung von Kindergeld oder ähnlichen Leistungen nach Gemeinschaftsrecht nicht gebunden, sondern hat die Voraussetzungen in eigener Zuständigkeit zu prüfen (keine Tatbestandswirkung).[4]

[1] Helmke, in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, § 31 EStG Rz. 48; Pust, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 31 Rz. 362; Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 31 EStG Rz. 37.
[2] Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 31 EStG Rz. 37.

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