Rz. 35

Die Steuerfreiheit gilt sowohl für inländische als auch für ausl. Beteiligungen i. S. d. § 17 EStG im Privatvermögen. Die Vorschrift gilt auch im Verlustfall.[1] Sie gilt auch für die Veräußerung von Bezugsrechten.[2] Der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG wird vom stpfl. Teil abgezogen (§ 17 EStG Rz. 318). Die Steuerfreiheit gilt ab 2022 aber nicht für nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete (Rz. 9).

4.1 Begünstigter Veräußerungspreis oder gemeiner Wert (Buchst. c S. 1)

 

Rz. 36

Der Veräußerungspreis ist anteilig steuerfrei; etwaige Veräußerungs- sowie die Anschaffungskosten sind nach § 3c EStG nur teilweise abziehbar. Im Fall einer teilentgeltlichen Veräußerung ist das Veräußerungsgeschäft in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten. Die Steuerfreiheit gilt für den entgeltlichen Teil.

 

Rz. 37

Wird im Fall der Veräußerung gegen eine Leibrente die Zuflussbesteuerung gewählt (R 17 Abs. 7 S. 2 EStR 2012), ist der Tilgungsanteil (nach Verrechnung mit den Anschaffungs- und Veräußerungskosten) nur anteilig zu besteuern, während der Ertragsanteil nach § 22 EStG stpfl. ist.[1]

Das Teileinkünfteverfahren gilt auch dann, wenn die Veräußerung vor Einführung des Teileinkünfteverfahrens stattgefunden hat.[2]

 

Rz. 38

Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft steht der Anteilsveräußerung gleich (§ 17 EStG Rz. 146). In diesem Fall ist der gemeine Wert maßgebend (§ 17 EStG Rz. 196).

[1] BMF v. 3.8.2004, IV A 6 – S 2444 – 16/04, BStBl I 2004, 1187.

4.2 Fälle des § 17 Abs. 4 EStG (Buchst. c S. 2)

 

Rz. 39

Die Steuerfreiheit gilt auch, wenn die Kapitalgesellschaft aufgelöst oder ihr Kapital herabgesetzt wird. In diesem Fall wird der gemeine Wert angesetzt (§ 17 EStG Rz. 329).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge