Rz. 11

Die Vorschrift erfasst nur Erlöse, die mit dem Kapitalstamm der Beteiligung zusammenhängen. Hierzu gehört auch das durch eine Kapitalerhöhung entstandene Bezugsrecht.[1] Eine andere Einkunftserzielung ist nicht erfasst. Aktienderivate (Aktienoptionen, -termingeschäfte etc.) sind nur dann in das Teileinkünfteverfahren einbezogen, wenn sie in die Anschaffungskosten bzw. den Veräußerungserlös der Aktien eingehen oder eine Bewertungseinheit mit den Aktien bilden. Der Sachbezug aufgrund einer dem Arbeitnehmer gewährten Aktienoption ist daher nicht steuerfrei.[2] Auch der Gewinn aus einem Aktienswap fällt nicht unter das Teileinkünfteverfahren.[3]

 

Rz. 12

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit gehören. Die Steuerbefreiung hängt nicht von einer Mindestbeteiligungsquote ab. Die Zuordnung zu Umlauf- oder Anlagevermögen spielt keine Rolle. Eine (nur) kurzfristige Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen ist ausreichend. Veräußerungsvorgänge im Privatvermögen sind daher nicht begünstigt; diese unterliegen dem Sondertarif nach § 32d Abs. 1 EStG.

 

Rz. 13

Die Vorschrift gilt sowohl für Erträge, die auf von der Körperschaft bereits versteuerten (thesaurierten) Gewinnen, als auch auf den noch nicht versteuerten stillen Reserven beruhen. Nur so kann die Doppelbelastung mit ESt und KSt ausgeglichen werden, weil diese Erträge beim Erwerber Teil der Anschaffungskosten sind und insoweit nicht mehr der Besteuerung unterliegen. Die Steuerfreiheit gilt ab 2022 aber nicht für nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete (Rz. 9).

[2] FG München v. 26.1.2006, 5 V 3496/05, EFG 2006, 628, Haufe-Index 1491767; a. A. Dinkelbach, DB 2006, 1642.
[3] Johannemann, BB 2004, 2438.

2.1 Begünstigte Erträge (Buchst. a S. 1)

 

Rz. 14

Begünstigt sind Einnahmen und Betriebsvermögensmehrungen, die beim Ausscheiden der Beteiligung an einer Körperschaft oder eines Teils davon aus dem Betriebsvermögen anfallen. Die alternative Verwendung der Begriffe Betriebsvermögensmehrungen und Einnahmen verdeutlicht, dass § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a EStG unabhängig davon zur Anwendung gelangt, ob der Veräußerer seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Es kann sich sowohl um Erlöse aus Anteilen an Körperschaften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 (z. B. GmbH) als auch aus Anteilen an Körperschaften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG (z. B. Stiftung) handeln. Zu den begünstigten Erlösen gehören auch solche aus Genussrechten, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist.[1]

 

Rz. 15

Begünstigt ist auch die Beteiligung an einer Organgesellschaft, sofern ein Gewinnabführungsvertrag nach Maßgabe der §§ 14, 17 und 18 KStG besteht. Dies betrifft natürliche Personen, die als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer Organträger sind. Die Teilbesteuerung kann vermieden werden, sofern der betroffene Organträger bei der Veräußerung der Organbeteiligung die zur Erleichterung der Umstrukturierung zugelassene Rücklagenbildung nach § 6b Abs. 10 EStG nutzt.

 

Rz. 16

Die Vorschrift erfasst zum einen den Erlös aus der Veräußerung einer betrieblichen Beteiligung. Veräußerung ist jede entgeltliche Übertragung des zivilrecht- oder wirtschaftlichen Eigentums. Maßgeblich ist das dingliche Erfüllungsgeschäft.[2] Eine Veräußerung liegt auch vor bei Einbringung einer Beteiligung in eine Kapital- oder Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten.[3]

 

Rz. 17

Die Vorschrift erfasst zudem den gemeinen Wert der Beteiligung bei Entnahme und Überführung der Beteiligung in das Privatvermögen (§ 4 EStG Rz. 307). Die Vorschrift erfasst auch die fiktive Entnahme einer Beteiligung im Betriebsvermögen im Fall des Ausschlusses oder der Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts (§ 4 EStG Rz. 408). Ein Ausgleichsposten nach § 4g EStG ist dann nur für den stpfl. Teil zu bilden.

 

Rz. 18

Begünstigt sind auch die Bezüge aus der Auflösung (Liquidation) einer Körperschaft[4] sowie aus der Herabsetzung des Nennkapitals einer Körperschaft. Falls die Einnahmen in Raten zu besteuern sind, gilt die Steuerbefreiung für die im jeweiligen Vz zu besteuernden Raten. Maßgebend bleibt im Fall der sukzessiven Steuerpflicht das Recht des Veräußerungsjahres.

 

Rz. 19

Begünstigt ist auch die Wertaufholung nach einer Teilwertabschreibung eines begünstigten Anteils (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG). Teilwertänderungen von eigenkapitalersetzenden Darlehen an eine Kapitalgesellschaft fallen nicht unter die Vorschrift.[5] Etwas anderes gilt m. E., wenn die Forderungen zu den nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung gehören.

 

Rz. 20

Die Vorschrift gilt über den Wortlaut hinaus auch für die Erträge aus einer verdeckten Einlage einer betrieblichen Beteiligung. Bei genauer Betrachtung handelt es sich um eine Entnahme aus dem abgebenden Betriebsvermögen, die nachfolgend verdeck...

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