Rz. 46

Beantragt auch nur einer der Ehegatten die die Einzelveranlagung, sind beide Ehegatten einzeln zu veranlagen, sofern die Ausübung des Wahlrechts nicht rechtsmissbräuchlich ist (§ 26 EStG Rz. 71ff.). Seit Vz 2013 gilt, dass die Wahl durch Angabe in der Steuererklärung getroffen wird und nach Unanfechtbarkeit nur noch geändert werden kann, wenn die besonderen weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 bis 3 EStG gemeinsam vorliegen (§ 26 EStG Rz. 85ff.).

 

Rz. 47

Jeder Ehegatte hat dann nach § 26 Abs. 2 S. 3 EStG eine ESt-Erklärung abzugeben.

 

Rz. 48

Gemeinsame Einkünfte der Ehegatten sind im Fall der Einzelveranlagung gesondert und einheitlich festzustellen (§§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO). Dazu haben die Ehegatten eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung dieser Einkünfte abzugeben (§ 181 AO). In Fällen von geringerer Bedeutung kann die gesonderte und einheitliche Feststellung unterbleiben (§ 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO; § 26b EStG Rz. 7).

 

Rz. 49

Hinsichtlich der Anerkennung von Ehegattenverträgen (Rz. 15) hat grds. das FA bzw. das FG die Sachumstände aufzuklären. Bei Unaufklärbarkeit ist nach der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu entscheiden. Diese trägt für die betriebliche Veranlassung der Stpfl. Gelingt der Nachweis, ist es Sache des FA, die familiäre Überlagerung nachzuweisen.[1] Da die Abgrenzung betrieblich bzw. beruflich veranlasster Aufwendungen von privaten Zuwendungen häufig von der Würdigung der Gesamtumstände abhängt, empfehlen sich geeignete Nachweise.

 

Rz. 50

Bei der Einzelveranlagung findet der Grundtarif Anwendung. Die Steuerfestsetzung erfolgt durch 2 gesonderte Steuerbescheide, die an den jeweiligen Ehegatten zu richten und diesem bekannt zu geben sind. Beantragt ein Ehegatte die Einzelveranlagung, so ist für jeden das für ihn zuständige Wohnsitz-FA i. S. d. § 19 AO für die Durchführung der Einzelveranlagung örtlich zuständig.[2]

[1] Gosch, DStZ 1998, 1.
[2] Horn, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 19 AO Rz. 16; LfSt Bayern v. 11.12.2014, S 0126.1.1-1/2 St4.

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