Rz. 6

Die von den Ehegatten erzielten Einkünfte werden zusammengerechnet, d. h. die Einkünfte sind wie bei einer Einzelveranlagung (§ 26a EStG) nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln.[1] Die Ehegatten sind und bleiben jeweils für sich eigene Steuersubjekte.[2] Werbungskosten eines Ehegatten sind daher nur dann zu berücksichtigen, wenn er sie selbst getragen hat und daher in seiner Leistungsfähigkeit gemindert ist. Trägt ein Ehegatte/Lebenspartner Erwerbsaufwendungen für den anderen Ehegatten/Lebenspartner, sind sie nur dann anzuerkennen, wenn sie als solche des Ehegatten zu werten sind. Das ist insbes. in Fällen des abgekürzten Zahlungswegs der Fall, wenn der Zuwendende im Einverständnis mit dem Ehegatten dessen Schuld tilgt.[3] Nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung sind Ausgaben, die in der Person eines Ehegatten Werbungskosten darstellen, daher nicht deshalb vom Abzug ausgeschlossen, weil sie in der Person des anderen Ehegatten die persönliche Lebensführung berühren.[4]

Deshalb sind Ehegattenverträge, die sich auf die Höhe der Einkünfte der Ehegatten auswirken, wie bei der Einzelveranlagung anzuerkennen, sofern sie bürgerlich-rechtlich wirksam sind und einem Fremdvergleich standhalten (§ 26a EStG Rz. 15).[5] § 26a Abs. 1 S. 2 EStG gilt insoweit entsprechend. Lediglich außerhalb der Einkünfteermittlung sind die zusammen zu veranlagenden Eheleute als ein Stpfl. zu behandeln. In der Praxis wird die Zurechnungsfrage häufig nicht vertieft, wenn sich die Art und Weise der Zurechnung wegen der Zusammenrechnung der Einkünfte letztlich steuerlich nicht auswirken.

 

Rz. 7

Erzielen die Ehegatten gemeinsame Einkünfte (z. B. als Mitunternehmer oder gemeinschaftliche Vermieter), sind diese grundsätzlich nach §§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO gesondert und einheitlich festzustellen, falls es sich nicht um einen Fall geringerer Bedeutung handelt (§ 180 Abs. 3 Nr. 2 AO). Ein Fall von geringerer Bedeutung liegt regelmäßig vor, wenn der Sachverhalt überschaubar ist und über die Aufteilung kein Streit besteht.[6] Grundsätzlich kann aber nicht allein deshalb, weil die Stpfl. Eheleute sind, auf eine gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung verzichtet werden.[7]

 

Rz. 8

Wird im Rahmen von Vorschriften, die der Einkünfteermittlung dienen, auf Tatbestandsmerkmale abgestellt, die nur in der Person eines Ehegatten vorliegen, ist zu unterscheiden: Ist die Vorschrift dazu bestimmt, die objektive Leistungsfähigkeit zu konkretisieren, kommt es allein auf die Person des Ehegatten an, der die Einkünfte erzielt.[8]

Bei Tatbestandsmerkmalen, die bestimmte Personen begünstigen oder der Minderung der subjektiven Leistungsfähigkeit Rechnung tragen sollen, ist es dagegen ausreichend, wenn die persönlichen Voraussetzungen nur beim anderen Ehegatten vorliegen, der nicht die Einkünfte erzielt.[9] Im Einzelfall ist zu entscheiden, ob ein Tatbestandsmerkmal der einen oder der anderen Art angehört. So können stille Reserven, die bei der Veräußerung im Betrieb eines Ehegatten aufgedeckt worden sind, nicht nach § 6b EStG auf Ersatzinvestitionen im Betrieb des anderen Ehegatten übertragen werden.[10]

 

Rz. 10

Einkunftsbezogene Freibeträge und Pauschalen können personenbezogen oder ehegattenbezogen sein. Pausch- und Freibeträge, die die objektive Leistungsfähigkeit bestimmen sollen, sind personenbezogen und im Rahmen der Einkunftsermittlung für jeden Ehegatten getrennt abzusetzen. Jedem Ehegatten stehen daher die Werbungskostenpauschbeträge nach § 9a EStG bzw. die aufgrund von Verwaltungsvorschriften zugebilligten einkunftsbezogenen Werbungskosten- bzw. Betriebsausgaben-Pauschalen zu. In Einzelfällen lässt die Finanzverwaltung für bestimmte Berufsgruppen einen pauschalen Betriebsausgabenabzug zu. Ein Nachweis höherer Betriebsausgaben ist zugelassen.[11] Gleiches gilt für die Freibeträge gem. § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 3 EStG und die Freigrenzen nach § 22 Nr. 3 S. 2 und § 23 Abs. 3 S. 5 EStG.

 

Rz. 11

Es bestehen aber keine Hindernisse, eine doppelte Berücksichtigung auch dann zuzulassen, wenn der Gesetzgeber solche Pauschalen oder Freibeträge nicht im Rahmen der Erzielung von einzelnen Einkünften, sondern auf einer anderen Stufe des von § 2 EStG vorgegebenen Rechenschemas berücksichtigt. Der frühere Freibetrag für Land- und Forstwirte in § 13 Abs. 3 EStG a. F. sah keine besondere Regelung für Fälle der Zusammenveranlagung vor. Obgleich dieser Freibetrag vor der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte zu berücksichtigen war, nahm der BFH bei zusammenveranlagten Ehegatten an, dass wegen der intendierten Begünstigung, die es ausschließt, dass damit die objektive Leistungsfähigkeit konkretisiert werden soll, für die Ermittlung der Voraussetzungen auf das Gesamteinkommen der Eheleute abzustellen sei. Aus diesem Grund wurde durch Gesetz v. 15.9.1965.[12] § 13 Abs. 3 S. 2 EStG (jetzt S. 3) eingefügt, um Ehegatten die Vergünstigung doppelt zu gewähren.

 

Rz. 12

Soweit die Einkünfte betreffende Abzugsbeträge j...

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