Rz. 85

Nach § 26 Abs. 2 S. 4 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 v. 1.11.2011[1] kann die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Vz nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden. Bis dahin ist die Wahl, die von den Ehegatten durch Angabe in der ESt-Erklärung ausgeübt wird, bindend. Der Gesetzgeber hat die bis Vz 2012 bestehende Möglichkeit zur Ausübung des Wahlrechts ohne Frist und Bindungswirkung bis zur Bestandskraft abgeschafft. Er verfolgt hierdurch das Ziel, erheblichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der mit der Ausübung des Wahlrechts verbunden war, etwa die Löschung und der Aufbau von Grunddaten, die Umbuchung von Vorauszahlungen und Kirchensteuerzahlungen sowie manuelle Veranlagungen.[2] Die im Gesetzentwurf ursprünglich verfolgte Zielsetzung, das Veranlagungswahlrecht ab Eingang der Steuererklärung als endgültig bindend zu betrachten[3], wurde aufgegeben.[4] Unter bestimmten, in § 26 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 bis 3 EStG aufgeführten Voraussetzungen, die gemeinsam vorliegen müssen, lebt das Wahlrecht der Ehegatten wieder auf, um eine Schlechterstellung von Ehegatten auszuschließen. Eine Wahländerung ist möglich, wenn – kumulativ –

  • ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird (§ 26 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 EStG). Damit ist nicht nur der ESt-Bescheid der zusammen veranlagten Eheleute (§ 26b EStG), sondern auch der ESt-Bescheid der einzeln veranlagten Eheleute gemeint (§ 26a EStG). Unerheblich ist hierbei, aufgrund welcher Korrekturnorm die Änderung oder Berichtigung erfolgt; d. h. es kommen die Korrekturnormen der AO und auch solche des Einspruchsverfahrens oder auch die Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 1 S. 1 AO) sowie ein Abhilfebescheid (§ 367 Abs. 2 S. 3 AO) in Betracht. Die Änderung der Wahl der Veranlagung hängt vom Antrag eines oder beider Ehegatten ab[5];
  • die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt wird. Diese Voraussetzung entspricht geltender Rechtslage (Rz. 80) und wird von Gesetzgeber im Interesse der Rechtsklarheit ausdrücklich bestimmt[6];
  • der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten ESt entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden ESt, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsart ergibt, positiv ist. Die ESt der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen. Zu vergleichen sind die festzusetzende ESt im Änderungsbescheid und die festzusetzende ESt nach geänderter Ausübung des Veranlagungswahlrechts. Nur dann, wenn die Differenz positiv ist, tritt das Ziel des Gesetzgebers, Verwaltungsmehraufwand zu vermeiden, in den Hintergrund, um eine Schlechterstellung von Ehegatten im Vergleich zu 2 unverheirateten Personen auszuschließen.
[1] BStBl I 2011, 896.
[2] BT-Drs. 17/5125, 40.
[3] BT-Drs. 17/5125, 40.
[4] BT-Drs. 17/6146, 40.
[5] BT-Drs. 17/6146, 18.
[6] BT-Drs. 17/6146, 18.

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