Rz. 49

Zu den privaten Veräußerungsgeschäften gehört die Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern, dies sind solche, die nicht Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sind. Dazu zählen insbesondere Wertpapiere, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

 

Rz. 49a

Andere Wirtschaftsgüter neben Wertpapieren sind alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, z. B. Wertgegenstände wie Schmuck, Gemälde, Gold, Münzen und Briefmarken, aber auch Gebrauchsgegenstände wie Kfz, Motorroller, Campingwagen, Wohnmobile, Boote, Yachten. Die Finanzverwaltung versagte bisher die Berücksichtigung von Verlusten (unter Abstellen auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht) bei Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs, da eine Wertsteigerung bei diesen regelmäßig ausgeschlossen und der Verlust der Privatsphäre zuzurechnen ist.[1] Demgegenüber hat der BFH zutreffend alle Wirtschaftsgüter des Privatvermögens unter § 23 EStG subsumiert, da das Gesetz keine Einschränkung vorsieht.[2] Zu diesen Wirtschaftsgütern zählen auch Valuta in fremder Währung.[3]

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