OFD München, 19.7.2002, S 2256 - 21 St 41

Verluste aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs können steuerlich nicht berücksichtigt werden, da § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Wirtschaftsgüter erfasst, deren Wertverzehr typischerweise der privaten Lebensführung zuzurechnen ist.

Zu den sonstigen Einkünften i.S. d § 22 Nr. 2i.V.m § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören zwar grundsätzlich die Einkünfte aus der Veräußerung aller Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die nicht Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind und bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die Berücksichtigung von sonstigen Einkünften nach dieser Vorschrift setzt aber – wie bei allen übrigen Einkunftsarten des § 2 Nr. 1 EStG – eine Überschusserzielungsabsicht, bezogen auf das einzelne Wirtschaftsgut, voraus.

Bei Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs sind i.d.R. potentielle Wertsteigerungen ausgeschlossen. Nach objektiven Maßstäben ist eine Überschusserzielungsabsicht bei privaten Veräußerungsgeschäften mit Gebrauchsgegenständen daher zu verneinen. Diese Grundsätze gelten – mit Ausnahme von Oldtimern – auch für den Verkauf von PKW. Damit sind auch Gewinne aus dem Verkauf von Jahreswagen durch Arbeitnehmer der Automobilindustrie nicht der Besteuerung zu unterwerfen, weil hier die Anschaffungskosten (Barpreis zzgl. geldwerter Vorteil gem. § 8 Abs. 3 EStG) die erzielten Veräußerungserlöse regelmäßig übersteigen.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

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