Rz. 195

Nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG werden Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen vollen Umfangs der Besteuerung unterworfen, auch wenn sie aus inländischen oder ausl. Investmentgesellschaften erbracht werden. Steuerfreie Veräußerungsgewinne des Investmentfonds sind im Rahmen des § 22 Nr. 5 EStG angesichts des Vorrangs der Vorschrift vor den Regelungen des Investmentsteuergesetzes somit stpfl. Ausschüttungsgleiche Erträge, die als zugeflossen gelten, werden aber nicht erfasst (§ 2 Abs. 1 S. 2 InvStG, § 14 Abs. 5 S. 2 InvStG).[1]

Erfasst werden auch Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen (§ 10a EStG Rz. 28), unabhängig davon, ob es sich um Leistungen aus kapitalgedeckten oder umlagefinanzierten Versorgungseinrichtungen handelt.[2] Neu erfasst werden auch Leistungen, soweit sie durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 EStG (ebenfalls eingefügt durch JStG 2007) oder durch die nach § 3 Nr. 55b S. 1 EStG steuerfreien Leistungen aus einem im Versorgungsausgleich begründeten Anrecht erworben wurden.

 

Rz. 195a

Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 5 EStG sind lebenslange monatliche Renten, die aufgrund eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags an den Berechtigten ausgezahlt werden. Auszahlungen von bis zu 12 Monatsraten und Teilkapitalisierungen bis zu 30 % des Kapitals sind zulässig.

 

Rz. 195b

Die Leistungen sind stpfl., soweit sie in der Ansparphase steuerfrei gestellt worden sind, nach § 3 Nr. 63 und 66 EStG, nach § 10a EStG, oder auf Altersvorsorgebeiträgen i. S. d. § 82 EStG beruhen, durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr. 63 EStG (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung, Zuwendung des Arbeitgebers an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge in Form einer Rente; vgl. § 3 EStG Rz. 1ff;, § 3 Nr. 66 EStG (Leistungen des Arbeitgebers einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds; vgl. § 3 Nr. 66 EStG Rz. 1ff.), oder durch die nach § 3 Nr. 55b S. 1 EStG oder § 3 Nr. 55c EStG steuerfreien Leistungen aus einem im Versorgungsausgleich begründeten Anrecht erworben worden sind. Nach § 3 Nr. 55c EStG sind Übertragungen von Altersvorsorgevermögen auf einen anderen, auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG) steuerfrei, soweit die Leistung zu stpfl. Einkünften nach § 22 Nr. 5 EStG führen würden.[3]

 

Rz. 195c

Altersvorsorgebeiträge gem. § 82 EStG sind solche Zahlungen, die der Zulageberechtigte (§ 79 EStG) zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach § 5 AltZertG zertifiziert worden ist. Altersvorsorgebeiträge sind auch die Beiträge, die über den Mindesteigenbetrag hinausgehen (§ 10a EStG Rz. 27ff.).[4]

 

Rz. 195d

Die stpfl. Leistungen setzen sich zusammen aus

  • in der Ansparphase geleisteten Beiträgen (Kapitalrückzahlungen) und den Zulagen i. S. d. Abschnitts XI des EStG,
  • den aus den begünstigten Altersvorsorgebeiträgen und der Zulage erwirtschafteten Erträgen und Wertsteigerungen,
  • den in der Leistungsphase weiterhin erwirtschafteten Erträgen und Wertsteigerungen.
 

Rz. 195e

Der gesamte ausgezahlte Rentenbetrag ist damit stpfl., die Kapitalrückzahlung und die Zulagen.[5] Für die Zulagen folgt dies daraus, dass sie selbst auf Altersvorsorgeverträgen beruhen, sodass auch die Leistungen, die sich aus den gutgeschriebenen Zulagen ergeben, auf Altersvorsorgebeiträgen beruhen. Stpfl. sind die Erträge, die das Unternehmen mit dem Kapital erwirtschaftet hat, die Wertsteigerungen sowie etwaige Veräußerungsgewinne.

 

Rz. 195f

Nicht geförderte Beiträge sind nicht stpfl., weil sie auf einen zertifizierten Vertrag während einer Zeit eingezahlt worden sind, als der Anleger nicht zum begünstigten Personenkreis gehört hat, er keine Zulage oder Förderung nach § 10a EStG erhalten oder Überzahlungen geleistet hat.[6] Hat der Stpfl. sowohl geförderte als auch nicht geförderte Beiträge erbracht, sind die Leistungen in der Auszahlungsphase aufzuteilen.[7]

[2] BT-Drs. 622/06, 83.
[4] Lindberg, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 82 EStG Rz. 1f.11.
[5] BT-Drs. 14/7341, 25.
[6] BMF 21.12.2017, IV C 3 – S 2015/17/10001:005, BStB I 2018, 93, Rz. 134ff.

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