Rz. 139

Wird die Rente aufgrund einer Wertsicherungsklausel erhöht, ist weiterhin der ursprüngliche Ertragsanteil auf den neuen Rentenbetrag anzuwenden. Dies folgt daraus, dass sich die Rente als solche nicht verändert, sondern lediglich ihr innerer Wert erhalten bleibt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ertragsanteil bei Rentenerhöhung aufgrund Wertsicherungsklausel

X zahlt Y eine Leibrente von jährlich 10.000 EUR, die nach 2 Jahren aufgrund einer Wertsicherungsklausel um 10 %erhöht wird. Y war bei Rentenbeginn 50 Jahre alt.

Der Ertragsanteil beträgt in den beiden ersten Jahren 30 %= 3.000 EUR, ab dem 3. Jahr 30 %von 11.000 EUR = 3.300 EUR (R 22.4 Abs. 1 S. 3 EStR 2012).

Entsprechendes gilt für die Anpassung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.[2]

Wird die Rente außerhalb einer Wertsicherungsklausel erhöht, ist der Erhöhungsbetrag als selbstständige Rente anzusehen, für die der Ertragsanteil vom Zeitpunkt der Erhöhung an gesondert zu ermitteln ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Erhöhung von vornherein vereinbart war oder erst im Lauf des Rentenbezugs vereinbart wird (R 22.4 Abs. 1 S. 1 EStR 2012).

 
Praxis-Beispiel

Ertragsanteil bei Anpassung einer Rente außerhalb einer Wertsicherungsklausel

C zahlt D eine Rente von jährlich 10.000 EUR, die aufgrund neuer Vereinbarungen nach 5 Jahren um 5.000 EUR und nach weiteren 5 Jahren um weitere 5.000 EUR erhöht wird. Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns war D 50 Jahre alt.

Der Ertragsanteil der ersten 5 Jahre beträgt 30 % × 10.000 EUR = 3.000 EUR.

Der Ertragsanteil für die zweiten 5 Jahre beträgt 26 % × 5.000 EUR = 1.300 EUR + 3.000 EUR = 4.300 EUR.

Der Ertragsanteil nach der zweiten Rentenerhöhung beträgt 22 % × 5.000 EUR = 1.100 EUR + 4.300 EUR = 5.400 EUR.

Rz. 140 und 141 einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge