Rz. 142

Bei einer Rentenherabsetzung sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  • Die Herabsetzung der Rente war von vornherein vereinbart: Es ist zunächst der Ertragsanteil des Grundbetrags der Rente zu ermitteln; das ist der Betrag, auf den die Rente später herabgesetzt wird. Dieser Ertragsanteil ist bis zum Ende der Rente zu versteuern, da der Stpfl. ihn insoweit während der gesamten Laufzeit erhält. Den überschießenden Teil der Rente hat er bis zur Herabsetzung zu versteuern. Dieser Teil der Rente ist eine abgekürzte Leibrente, die längstens bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung läuft (R 22.4 Abs. 2 Nr. 1 EStR 2012).
 
Praxis-Beispiel

Vorab vereinbarte Herabsetzung einer lebenslangen Leibrente

E gewährt F eine lebenslange Leibrente von jährlich 24.000 EUR mit der Maßgabe, dass sie nach 8 Jahren auf 18.000 EUR ermäßigt wird. Zum Zeitpunkt des Beginns der Rente war F 50 Jahre alt.

Es sind folgende Ertragsanteile anzusetzen:

Für die gesamte Dauer des Rentenbezugs 30 % × 18.000 EUR = 5.400 EUR.

Außerdem in den ersten 8 Jahren den Ertragsanteil des über den Grundbetrag hinausgehenden Rententeils von 6.000 EUR. Dieser Teil der Rente ist eine abgekürzte Leibrente mit einer beschr. Laufzeit von 8 Jahren. Der Ertragsanteil beträgt nach § 55 Abs. 2 EStDV 9 % × 6.000 EUR = 540 EUR.

Der jährliche Ertragsanteil in den ersten 8 Jahren beträgt somit 5.400 EUR + 540 EUR = 5.940 EUR.

  • Wird die Herabsetzung während des Rentenbezugs vereinbart und sofort wirksam, bleibt der Prozentsatz des Ertragsanteils unverändert (R 22.4 Abs. 2 Nr. 2 EStR 2012).
  • Wird die Herabsetzung der Rente während des Rentenbezugs mit der Maßgabe vereinbart, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, bleibt der Prozentsatz des Ertragsanteils bis zum Zeitpunkt der Vereinbarung unverändert. Von diesem Zeitpunkt an ist das im Fall der von vornherein vereinbarten späteren Herabsetzung Gesagte entsprechend anzuwenden. Dabei ist jedoch das zu Beginn des Rentenbezugs vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten und insoweit, als die Rente eine abgekürzte Leibrente ist, die beschr. Laufzeit ab Beginn des Rentenbezugs zugrunde zu legen (R 22.4 Abs. 2 Nr. 3 EStR 2012).
 
Praxis-Beispiel

Nachträglich vereinbarte Herabsetzung einer lebenslangen Leibrente

G gewährt H ab 1.1.2002 eine lebenslange Leibrente von 18.000 EUR jährlich. Am 1.1.2004 wird vereinbart, dass die Rente ab 1.1.2010 auf 12.000 EUR herabgesetzt wird. H ist zum Beginn der Rente 50 Jahre alt.

Vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2003 ist jährlich ein Ertragsanteil von 43 % × 18.000 EUR = 7.740 EUR anzusetzen.

Ab 1.1.2004 sind folgende Ertragsanteile anzusetzen:

Während der gesamten Dauer des Rentenbezugs der Grundbetrag der Rente von 12.000 EUR. Der Ertragsanteil zu Beginn der Rente beträgt wiederum 43 % × 12.000 EUR = 5.160 EUR.

Ab Vz 2005 verringert er sich infolge des AltEinkG auf 30 %= 3.600 EUR.

Außerdem bis 31.12.2009 der Ertragsanteil des über den Grundbetrag hinausgehenden Rententeils von 6.000 EUR. Dieser Teil der Rente ist eine abgekürzte Leibrente mit einer beschr. Laufzeit von 8 Jahren. Der Ertragsanteil beträgt nach der Tabelle gem. § 55 Abs. 2 EStDV 15 % × 6.000 EUR = 900 EUR, somit 6.060 EUR.

Ab Vz 2005 verringert er sich wegen des AltEinkG auf 9 % × 6.000 EUR = 540 EUR, insgesamt 4.140 EUR.

Rz. 143 und 144 einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge