2.8.4.1 Allgemeines

 

Rz. 149

Durch das AltEinkG v. 5.7.2004 (BStBl I 2004, 554) ist die Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und anderer Altersvorsorgesysteme völlig neu geregelt worden (Rz. 5ff.).[1] Zu unterscheiden ist ab Vz 2005 in:

Erstere unterliegen für jeden Rentnerjahrgang einem beständig steigenden Besteuerungssatz (Rz. 151). Letztere unterliegen nach wie vor einer Ertragsanteilstabelle, die ab Vz 2005 neu gefasst worden ist und deutlich niedrigere Ertragsanteile als bis Vz 2004 enthält (Rz. 157).

 

Rz. 149a

Zusätzlich ist die sog. Öffnungsklausel gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG zu beachten (Rz. 157e).

[1] Kulosa, DStR 2018, 1413.

2.8.4.2 Renten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen

2.8.4.2.1 Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung u. a.

 

Rz. 150

Zu den sonstigen Einkünften gehören nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG Leibrenten und andere Leistungen, die erbracht werden aus[1]:

  • der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. zu den Änderungen bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung Rz. 40). Hierunter fallen alle Renten, die nach dem SGB VI gewährt werden, Renten wegen Alters, § 33 Abs. 2 SGB VI (Rz. 42), Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, § 33 Abs. 3 SGB VI (Rz. 43)[2], Renten wegen Todes, § 33 Abs. 4 SGB VI (Rz. 44ff.). Mit der Neuregelung werden auch die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die kleine Witwen-/Witwerrente und die große Witwen-/Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie die Waisenrente erfasst, die bisher als abgekürzte Leibrenten mit dem Ertragsanteil des § 55 Abs. 2 EStDV versteuert worden ist. Das bedeutet z. B. für die kleine Witwenrente, die für maximal 2 Jahre gezahlt wird (Rz. 46), für den Vz 2004 einen Ertragsanteil von 2 %, für den Vz 2005 eine Besteuerung mit 50 %. Erfasst werden auch Renten, die nach einem – in der Vergangenheit zeitlich begrenzt möglichen – freiwilligen Beitritt in die Pflichtversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute Deutsche Rentenversicherung Bund) gezahlt werden.[3]
  • der landwirtschaftlichen Alterskasse. In der Alterssicherung der Landwirte sind alle Landwirte i. S. d. Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) – neu geregelt durch das LSV-Neuordnungsgesetz v. 12.4.2012 (BGBl I 2012, 579) – versicherungspflichtig. Das sind Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht und der Teichwirtschaft, deren Unternehmen auf Bodenbewirtschaftung beruhen und die die von der Alterskasse festgesetzte Mindestgröße erreichen. Als Landwirte gelten ferner die Unternehmer der Binnenfischerei, Imkerei sowie der Wanderschäferei. Die Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) entsteht kraft Gesetzes mit der Bewirtschaftung eines solchen Unternehmens. Unternehmer ist derjenige, auf dessen Rechnung das Unternehmen bewirtschaftet wird, z. B. auch der Pächter oder Nießbraucher. Wird ein Unternehmen von mehreren Personen bewirtschaftet (Erben, Mitunternehmer), ist jede dieser Personen (Mit-)Unternehmer. Wird das landwirtschaftliche Unternehmen von einer Personengesellschaft (OHG, KG) oder einer juristischen Person (GmbH, AG) betrieben, gilt Folgendes:

    • Der unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft ist ohne weitere Voraussetzungen Landwirt nach dem ALG.
    • Die übrigen beschr. haftenden Gesellschafter von Personengesellschaften und Mitglieder einer juristischen Person sind nur dann Landwirte i. S. d. ALG, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.
    • Der Ehegatte eines Landwirts ist ebenfalls versicherungspflichtig, es sei denn, die Ehegatten leben dauernd getrennt oder der Ehegatte des Landwirts ist voll erwerbsgemindert. Unerheblich ist, ob der Ehegatte im Betrieb mitarbeitet oder am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt ist oder nicht.
    • Für die Versicherungspflicht ist es unerheblich, ob der Unternehmer die Landwirtschaft ausschließlich betreibt oder ob er noch einer außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Deshalb sind Arbeitnehmer, Beamte, Gewerbetreibende oder Freiberufler Landwirte, wenn ihre landwirtschaftlichen Unternehmen die Mindestgröße erreichen. Darüber hinaus sind alle hauptberuflich in dem landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen pflichtversichert, sofern sie ihr 18. Lebensjahr vollendet haben. Als mitarbeitende Familienangehörige gelten Verwandte bis zum 3. Grad und Verschwägerte bis zum 2. Grad sowie Pflegekinder eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten, die in deren landwirtschaftlichem Unternehmen hauptberuflich tätig sind.
  • den berufsständischen Versorgungseinrichtungen.[4] Berufsständische Versorgungseinrichtungen i. e. S. sind die auf einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft ber...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge