Rz. 157

Die Besteuerung sonstiger Leibrenten, die nicht solche i. S. d. Doppelbuchst. aa sind, erfolgt ab Vz 2005 wie bisher mit dem Ertragsanteil. Es kann sich um bereits bestehende private Rentenversicherungen, Veräußerungsleibrenten und Versorgungsleistungen handeln. Der Grund für die Besteuerung mit dem Ertragsanteil liegt darin, dass diese Renten aus versteuertem Einkommen zu leisten sind bzw. als Sonderausgaben nicht oder nur beschr. abziehbar waren.[1]

 

Rz. 157a

Als Ertragsanteil gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahreswert der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt.

 

Rz. 157b

Der Gesetzgeber ist bei der neuen Ertragsanteilstabelle von einem Zinssatz von 3 % ausgegangen, sodass der Ertragsanteil bei Rentenbeginn mit 60 Jahren 22 %, bei Rentenbeginn mit 65 Jahren 18 % beträgt.

 

Rz. 157c

Die neuen Ertragsanteile sind erstmals für Vz 2005 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG a. F.). Das gilt nicht nur für ab 2005 beginnende, sondern auch für bereits laufende Renten.

 

Rz. 157d

Für abgekürzte Leibrenten, die nicht solche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind, gilt nach wie vor die Tabelle nach § 55 Abs. 2 EStDV mit ebenfalls abgesenkten Ertragsanteilen.

Darüber hinaus hat sich bei der Besteuerung dieser Leibrenten im Vergleich zur Rechtslage bis Vz 2004 nichts geändert.

 

Rz. 157e

Der (günstigeren) Ertragsanteilsbesteuerung unterliegen gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG auf Antrag auch solche Renten i. S. d. Doppelbuchst. aa, für die in der Zeit bis zum 31.12.2004 Beiträge oberhalb des Höchstbetrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, z. B. bei hohen Beiträgen an ein berufsständisches Versorgungswerk, sog. Öffnungsklausel.[2] Der Antrag ist beim zuständigen FA i. d. R. im Rahmen der ESt-Erklärung formlos zu stellen. Der Stpfl. muss nachweisen, dass der Höchstbetrag mindestens 10 Jahre lang überschritten war. Dieser Nachweis (Zahlungsbeträge, zeitliche Zuordnung, Überschreitung der Höchstbeträge) ist vom Stpfl. durch eine Bestätigung der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringen. Sind Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung und an eine berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt worden, sind die Beiträge bis zum jeweiligen Höchstbetrag vorrangig der gesetzlichen Rentenversicherung zuzuordnen.[3] Zur Berechnung des 10-Jahreszeitraums ist entscheidend, für welche Jahre gezahlt worden ist, nicht in welchen Jahren und nicht in unmittelbar aufeinander folgenden Jahren.[4] Der jeweilige Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist auch dann maßgebend, wenn nur für einen Teil des Jahres Beiträge gezahlt worden sind.[5] Zur Prüfung der Frage, ob Beiträge oberhalb des Höchstbetrags gezahlt worden sind, sind sämtliche Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse und an berufsständische Versorgungseinrichtungen zusammenzurechnen.[6] Zum weiteren Verfahren und den erforderlichen Nachweisen vgl. die Ausführungen der Finanzverwaltung.[7]

Konnte der Stpfl. in rentenrechtlich zulässiger Weise Nachzahlungen von Vorsorgebeiträgen für ein vorangegangenes Kj. leisten, die jedoch erst im Zahlungsjahr rentenrechtlich wirksam werden, sind diese Beiträge im Rahmen der Öffnungsklausel des § § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG als Beiträge für das Jahr zu berücksichtigen, für das sie zulässigerweise geleistet wurden.[8]

Sind die Voraussetzungen der Öffnungsklausel erfüllt, ist der sich aus § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 4 EStG ergebende Ertragsanteil nur für den Teil der Rente anwendbar, der auf oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrundlage geleisteten Beiträgen des Stpfl. beruht.[9]

 

Rz. 157f

Sind hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen, besteht für die ausgleichsberechtigte Person die Möglichkeit zur Anwendung der Öffnungsklausel. Dies muss der Versorgungsträger bestätigen. Der durch das JStG 2010 eingefügte Verweis auf § 4 Abs. 1 und 2 VersAusglG gibt ein entsprechendes Auskunftsrecht gegenüber dem Versorgungsträger.

 

Rz. 157g

Der BFH hält die Regelung zur Öffnungsklausel für verfassungsmäßig.[10]

[1] BT-Drs. 15/3004, 3.
[2] BT-Drs. 15/3004, 13.
[4] BFH v. 19.1.2010, X R 53/08, BFH/NV 2010, 986; BFH v. 24.8.2011, VIII R 23/08, BFH/NV 2012, 560; BMF v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010:004, BStBl I 2013, 1087, Rz. 240.
[6] BMF v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010:004, BStBl I 2013, 1086, Rz. 241f..
[7] BMF v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010:004, BStBl I 2013, 1087, Rz. 247ff.

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