Rz. 44

Witwen und Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, erhalten nach § 46 Abs. 1, 2 SGB VI auf Antrag eine Witwen- oder Witwerrente, wenn der/die Verstorbene die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 SGB VI) erfüllt hatte. Im Fall der Wiederheirat wird die Witwen- oder Witwerrente gewährt, wenn die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist (§ 46 Abs. 3 SGB VI).

Unterschieden wird in "große" und "kleine Witwen-/Witwerrente".

 

Rz. 45

Die "große Witwen-/Witwerrente" wird gewährt, wenn die Witwe/der Witwer

  • ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht, oder
  • das 47. Lebensjahr vollendet hat, oder
  • erwerbsgemindert ist (§ 46 Abs. 2 SGB VI).

Als Kinder werden auch berücksichtigt Stief- und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB I), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen worden sind, oder Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen worden sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.

Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich (§ 46 Abs. 2 S. 3 SGB VI).

Für Ehen, die seit dem 1.1.2002 geschlossen worden sind, sowie für vorher geschlossene Ehe, wenn beide Partner am 1.1.2002 jünger als 40 Jahre waren, beträgt die große Witwen-/Witwerrente nur noch bis zu 55 % der vollen Rente des/der Verstorbenen. Für die übrigen Fälle beträgt die Rente 60 %.

Eine Witwen-/Witwerrente wird nicht gezahlt, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (§ 46 Abs. 2a SGB VI).

 

Rz. 46

Sind die Voraussetzungen für die große Witwen-/Witwerrente nicht erfüllt, wird die kleine Witwen-/Witwerrente gezahlt, wenn die/der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hatte und der überlebende Ehegatte nicht wieder geheiratet hat. Der Anspruch besteht i. H. v. bis zu 25 % der vollen Rente der/des Verstorbenen, aber nur noch für längstens 24 Monate nach Ablauf des Monats, in dem der/die Versicherte verstorben ist.

Ist die kleine Witwen-/Witwerrente nach Ablauf von 2 Jahren entfallen und treten später die Voraussetzungen für die große Witwen-/Witwerrente ein, wird diese auf Antrag gewährt.

Die kleine Witwen-/Witwerrente ist als abgekürzte Leibrente zu behandeln, sodass der Ertragsanteil nach § 55 Abs. 2 EStDV zu ermitteln ist. Dies gilt auch für die Renten für Ehen ab 1.1.2002, die nur noch 24 Monate gezahlt werden (vgl. aber Rz. 48).

Es ist davon auszugehen, dass sich die kleine Witwen-/Witwerrente mit Vollendung des 47. Lebensjahrs in eine lebenslange große Witwen-/Witwerrente umwandelt.[1]

Die große Witwen-/Witwerrente ist als lebenslange Leibrente erst ab dem Zeitpunkt zu behandeln und mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG i. d. F. bis Vz 2004 zu versteuern, in dem die Bedingung für eine fortlaufende Gewährung auf die Lebenszeit des Berechtigten erstmals vorliegt (vgl. aber Rz. 49).

 

Rz. 47

Wird eine große Witwen-/Witwerrente wegen der Erziehung oder Sorge für ein Kind gewährt und ist zu erwarten, dass diese Voraussetzungen nicht vor Vollendung des 47. Lebensjahrs enden, ist die große Witwen-/Witwerrente ab dem Zeitpunkt ihres Beginns als lebenslange Rente zu behandeln.[2] Demgegenüber ist der Ertragsanteil nach § 55 Abs. 2 EStDV zu ermitteln (vgl. aber Rz. 49), wenn die große Witwen-/Witwerrente an einen unter 47 Jahre alten Berechtigten wegen der Erziehung oder Sorge für ein Kind gezahlt wird, wenn das Kind volljährig wird, bevor der Berechtigte das 47. Lebensjahr vollendet hat. Anschließend wird wieder bis zur Vollendung des 47. Lebensjahrs bzw. für Ehen ab 1.1.2002 (Rz. 45) für 24 Monate (Rz. 46) die kleine Witwen-/Witwerrente gezahlt, die wiederum gesondert als abgekürzte Leibrente zu besteuern ist.

 

Rz. 48

Ab Vz 2005 fallen die Hinterbliebenenrenten unter die neue Besteuerung nach dem AltEinkG, sodass eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil nicht mehr möglich ist (Rz. 150).[3]

 
Praxis-Beispiel

Besteuerung der großen und kleinen Witwenrente

Frau A ist am 20.11.1960 geboren und erhält nach dem Tod ihres versicherten Ehemanns ab 1.1.1989 eine Witwenrente. Die gemeinsame Tochter, geboren am 20.4.1984, erhält Waisenrente.

Es wird zunächst die große Witwenrente gezahlt, die als abgekürzte Leibrente zu behandeln ist; bei Beginn der Rentenzahlung erscheint es als sicher, dass die Erziehung der Tochter mit Ablauf des 19.4.2002 und damit vor Vollendung des 47. Lebensjahrs der Mutter am 19.11.2005 enden wird. Der Ertragsanteil dieser Rente ist nach § 55 Abs. 2 EStDV zu ermitteln. Die Laufzeit beträgt 13 Jahre, der Ertrag...

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