Rz. 38
Nach überkommener Auffassung sind "Zeitrenten" wiederkehrende Bezüge, die unabhängig von der Lebensdauer des Berechtigten oder einer anderen Person für eine feste Zeitdauer gezahlt werden.[1]
Wie bei Kaufpreisraten ist für die Besteuerung lediglich der Zinsanteil relevant, sodass ein eigenständiger Begriff der Zeitrente überflüssig ist.[2]
Zur Besteuerung von "Zeitrenten" vgl. Rz. 118ff. Entgeltliche "Zeitrenten" sind keine wiederkehrende Bezüge, sondern Kaufpreisraten.[3]
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