Rz. 38

Nach überkommener Auffassung sind "Zeitrenten" wiederkehrende Bezüge, die unabhängig von der Lebensdauer des Berechtigten oder einer anderen Person für eine feste Zeitdauer gezahlt werden.[1]

Wie bei Kaufpreisraten ist für die Besteuerung lediglich der Zinsanteil relevant, sodass ein eigenständiger Begriff der Zeitrente überflüssig ist.[2]

Zur Besteuerung von "Zeitrenten" vgl. Rz. 118ff. Entgeltliche "Zeitrenten" sind keine wiederkehrende Bezüge, sondern Kaufpreisraten.[3]

[1] Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 2020, § 22 EStG Rz. 40; Jansen/Wrede, Renten, Raten, dauernde Lasten, Rz. 152; Nacke, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 22 EStG Rz. 38.
[2] Zutreffend Fischer, Wiederkehrende Bezüge und Leistungen, Rz. 207; Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 2020, § 22 EStG Rz. 40; ablehnend Jansen/Wrede, Renten, Raten, dauernde Lasten, Rz. 157; Nacke, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 22 EStG Rz. 38.

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