Rz. 118

Bei Kaufpreisraten ist zu unterscheiden, ob der Kaufpreis verzinslich oder unverzinslich gestundet worden ist.

Sind die Raten zu verzinsen, ist die Summe der Raten der Kaufpreis, der zu einem Veräußerungspreis beim Veräußerer und zu Anschaffungskosten beim Erwerber führt. Die Anschaffungskosten sind Bemessungsgrundlage für die AfA, der Veräußerungsgewinn ist bei der Veräußerung von Betriebsvermögen im Ganzen nach § 16 EStG, bei Privatvermögen unter den Voraussetzungen der §§ 17, 23 EStG stpfl.

Die Zinsen sind beim Empfänger Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG; beim Erwerber sind sie als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG oder als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG abziehbar, wenn das erworbene Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften verwendet wird. Außerhalb einer Einkunftsart handelt es sich um private Schuldzinsen, die nicht abziehbar sind.

 

Rz. 119

Bei unverzinslichen Raten ist in der einzelnen Rate ein Zinsanteil enthalten, die Summe der Raten ist daher abzuzinsen und bildet den Kaufpreis/Veräußerungspreis.[1] Die Abzinsung unterbleibt, wenn die Geldleistungen tatsächlich keinen Zinsanteil enthalten.[2] Die Aufteilung des Gesamtkaufpreises als der Summe der Ratenleistungen in den Kaufpreis als Gegenleistung und die Zinsen als Entgelt für die Kapitalnutzung ist vom Willen der Vertragsschließenden unabhängig. Für die Besteuerung der Gegenleistung ist nicht maßgeblich, was die Vertragsparteien als Kaufpreis bezeichnen, sondern was der Käufer nach dem Inhalt des Vertrags tatsächlich zu erbringen hat. Das ist nicht der Kaufpreis als Berechnungsfaktor für die Raten, sondern der durch Abzinsung zu ermittelnde Barwert.

 

Rz. 120

Die Abzinsung unterbleibt, wenn die Laufzeit der Restkaufpreisraten nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 12 Abs. 3 S. 1 BewG).

Auch bei niedriger Verzinsung, d. h. einem Zinssatz von weniger als 3 %, kann abzuzinsen sein, wenn die Restforderung durch Kündigungsschutzbeschränkungen oder den Ausschluss der Kündigung für mindestens 4 Jahre nicht eingezogen werden kann. Der Nennwert der Restforderung ist um den Kapitalwert des jährlichen Zinsverlusts zu kürzen.[3] Der Kapitalwert des jährlichen Zinsverlusts ergibt sich aus Anlage 9a zum BewG.

Der Zufluss der einzelnen Raten ist steuerrechtlich irrelevant. Der Zufluss des in den Raten enthaltenen Zinsanteils führt zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

 

Rz. 121

Wird eine Wertsicherungsklausel vereinbart, sind die aufgrund der Wertsicherungsklausel gezahlten Mehrbeträge Einkünfte aus Kapitalvermögen als besondere Entgelte nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG.[4] Dies wird damit begründet, dass zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Vermögensmehrungen gehören, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Entgelt für die Nutzung eines darlehensweise hingegebenen Kapitals anzusehen sind.[5]

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