Rz. 203

Der Anbieter (§ 80 EStG) ist nach § 22 Nr. 5 S. 7 EStG verpflichtet, im Fall des erstmaligen Bezugs von Leistungen, im Fall der schädlichen Verwendung nach § 93 Abs. 1 EStG sowie im Fall der Änderung der Leistungen dem Stpfl. nach Ablauf des Kj. nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kj. zugeflossenen Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 5 S. 1 bis 3 EStG gesondert mitzuteilen.[1]

Satz 7 wurde geändert m. W. Vz 2020 durch G. v. 22.11.2019.[2]

 

Rz. 204

Durch das AltvVerbG v. 24.6.2013[3] wurden die bisher vom Anbieter und der zentralen Stelle obliegenden Bescheinigungspflichten im Rahmen der Wohnförderung allein dem Anbieter übertragen, sodass der bisherige S. 8 gestrichen werden konnte.

 

Rz. 205

Werden dem Zulageberechtigten Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrags erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung i. S. d. § 22 Nr. 5 S. 1 EStG (§ 22 Nr. 5 S. 8 EStG).

 

Rz. 205a

Der durch das JStG 2010[4] in § 22 Nr. 5 EstG eingefügte S. 9 regelt bestimmt die Abgrenzung der Leistungen, die sich im Falle einer Scheidung aus der internen Teilung für ein übertragenes Anrecht auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten ergeben und die der vollen Nachbesteuerung unterliegen oder die nach § 22 Nr. 5 S. 2 EStG steuerlich begünstigt erfasst werden. Die späteren Versorgungsleistungen sind danach so zu erfassen, wie sie beim Ausgleichsverpflichteten erfolgt wäre, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte.[5]

 

Rz. 206

Der durch das JStG 2010[6] in § 22 Nr. 5 EStG eingefügte S. 10 ist durch das BeitrRLUmsG v. 7.12.2011[7] geändert worden, der die vorangegangenen Sätze in den Fällen von § 3 Nr. 55 und 55e EStG für sinngemäß anwendbar erklärt. Die Regelung stellt klar, dass die Abgrenzung von geförderten und nicht geförderten Beiträgen auch im Falle der Portabilitätsregelung bei der betrieblichen Altersversorgung (§ 3 Nr. 55 EStG Rz. 1ff.) mit dem Verteilungsschlüssel erfolgt, wie sie erfolgt wäre, wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte. Der Verteilungsschlüssel ist auch auf die Erträge und Wertsteigerungen aus den übertragenen Rechten anzuwenden. Zugleich wird klargestellt, dass sich die Zuordnung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung, die zu Einnahmen aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG führen, nach § 22 Nr. 5 S. 1 oder S. 2 EStG danach bestimmt, wie sie erfolgt wäre, wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte.

 

Rz. 207

Die Einfügung tritt ab Vz 2011 in Kraft.

 

Rz. 208

Der durch das KroatienAnpG v. 25.7.2014[8] eingefügte S. 11 ist identisch mit § 52 Abs. 34c EStG a. F. § 52 EStG ist durch dasselbe Gesetz in großem Umfang überarbeitet worden, sodass die Regelung nun in § 22 Nr. 5 EStG aufgenommen worden ist. Die Vorschrift regelt die Besteuerung von Leistungen aus einem Pensionsfonds, wenn die Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nr. 66 EStG auf einen Pensionsfonds übertragen wurde. Auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds nach § 22 Nr. 5 EStG sind dann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 1 EStG und der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG, nicht aber der Pauschbetrag für Einnahmen aus § 22 EStG nach § 9a S. 1 Nr. 3 EStG anzuwenden.

 

Rz. 209

Ebenfalls durch das KroatienAnpG (Rz. 208) ist S. 12 in das Gesetz aufgenommen worden. Er ist identisch mit § 52 Abs. 38 S. 4 EStG a. F., der ebenfalls aufgehoben worden ist. Nach S. 12 soll bei einer internen oder externen Teilung die Besteuerung des Ausgleichsberechtigten der des Ausgleichsverpflichteten entsprechen. Hierzu wird das Datum des Vertrags der vom Ausgleichsberechtigten erlangten Anrechte auf das Datum des Vertrags des Ausgleichsverpflichteten zurückdatiert.

 

Rz. 210

Durch das BetriebsrentenstärkungsG v. 17.8.2017[9] sind die S. 13–15 in § 22 Nr. 5 EStG eingefügt worden.

Nach § 22 Nr. 5 S. 13 EStG ist für Leistungen nach § 93 Abs. 3 EStG der § 34 EStG entsprechend anzuwenden.[10] Die auf der Grundlage des § 93 Abs. 3 EStG förderunschädlich ausgezahlte Kapitalabfindung einer Kleinbetragsrente ist nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG in vollem Umfang einkommensteuerpflichtig.[11]§ 93 EStG lässt die Abfindung einer Kleinbetragsrente zu. Unschädlich verfügt wird daher, wenn zu Beginn der Auszahlung eine Kapitalabfindung erfolgt, um eine Kleinbetragsrente abzufinden. Auf diesen Betrag wird die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG angewandt. Zum Begriff der Kleinbetragsrente vgl. § 93 EStG Rz. 41. Die monatliche Bezugsgröße beträgt für Vz 2016 2.905 EUR (alte Länder), 2.520 EUR (neue Länder), für 2017 2.975 EUR, sodass unschädlich Renten abgefunden werden können, die für 2016 monatlich nicht mehr als 29,05 bzw. 25,20 EUR betragen, für 2017 29,75 EUR. Zur Berechnung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals ist die nach dem AltZertG mögliche Einmalzahlung mit 30 % anzusetzen.[12]

 

Rz. 211

§ 22 Nr. 5 S. 14 EStG regelt das Besteuerungsrecht Deutschlands für bestimmte Leistungen aus steuerfrei gestellten Beiträgen zu ausl. Vorsorgeeinrichtungen. Es gibt deutsche DBA mit anderen Staaten...

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