Rz. 3

§ 22 Nr. 1 EStG regelt Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen und Rentenbezüge verschiedener Art, insbesondere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Rz. 40ff.) sowie aus privaten Leibrenten (Rz. 20ff.), soweit sie im Fall ihrer freiwilligen Gewährung beim Empfänger stpfl. sind (Rz. 122ff.), ferner die Ermittlung des zu versteuernden Rentenertrags (Rz. 130ff., 149ff.). § 22 Nr. 1a EStG erfasst Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Abs. 1a EStG (§ 10 EStG Rz. 170ff.,171e ff., 172ff. und 173), soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Abs. 1a EStG erfüllt sind (Rz. 163), Nr. 1b und Nr. 1c sind ab Vz 2015 aufgehoben worden (Rz. 2a). Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften werden in § 22 Nr. 2 EStG nur als Formen sonstiger Bezüge aufgeführt. Sachlich geregelt sind sie in § 23 EStG. § 22 Nr. 3 EStG erfasst Einkünfte aus Leistungen als sehr weitgehenden Auffangtatbestand für steuerbares Handeln (Rz. 165ff.). § 22 Nr. 4 EStG ordnet die Bezüge usw. der Mitglieder des Europaparlaments, des Bundestags und der Länderparlamente den sonstigen Bezügen zu (Rz. 182ff.). § 22 Nr. 5 EStG erfasst die Leistungen aus privaten Altersvorsorgeverträgen (Riesterrente), Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen als sonstige Erträge (Rz. 193ff.).

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