Rz. 163

Nach § 22 Nr. 1a EStG sind Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen zu versteuern, wenn sie vom Geber nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden können. Nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG können Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt stpfl. Ehegatten auf Antrag und mit Zustimmung des Empfängers bis zu einem Höchstbetrag abgezogen werden. Der Höchstbetrag beträgt seit Vz 2002 13.805 EUR. Ab Vz 2010 erhöht sich der Höchstbetrag um die Beträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, die der Stpfl. zur Absicherung für den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten aufgebracht hat.

Der Empfänger der Leistungen muss sie in gleicher Höhe, in der sie abgezogen worden sind, versteuern. Die Besteuerung entfällt, wenn die Unterhaltsleistungen von einem beschr. Stpfl. an seinen dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen unbeschränkt stpfl. Ehegatten erbracht werden.[1]

Zu den Einzelheiten wird auf die Erl. zu § 10 EStG 170ff. verwiesen.

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