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Nach § 22 Nr. 4 EStG unterliegen die Bezüge der Abgeordneten im Europaparlament, im Deutschen Bundestag und in den Parlamenten der Bundesländer unter den in § 22 Nr. 4 EStG genannten Voraussetzungen der ESt. Nach § 57 Abs. 5 EStG werden auch vergleichbare Bezüge an ehemalige Abgeordnete der DDR-Volkskammer, die nach 1990 zufließen, erfasst.

Die Steuerpflicht geht zurück auf das AbgG v. 18.2.1977, mit dem die Nr. 4 in § 22 EStG eingefügt worden ist. Zuvor waren Abgeordnetenbezüge steuerfrei. Die Gesetzesänderung folgt dem sog. Diätenurteil des BVerfG[1], das die Steuerfreiheit für verfassungswidrig angesehen hatte.

Die Zuordnung der Bezüge zu einer Einkunftsart konnte nur in § 22 EStG erfolgen, da Einkünfte nach §§ 18, 19 EStG ausgeschlossen sind. Einkünfte nach § 18 EStG sind nicht gegeben, weil die Abgeordnetentätigkeit nicht auf die Erzielung von Einkünften aus entgeltlichen Dienstleistungen gegenüber Dritten ausgerichtet sein darf. Einkünfte nach § 19 EStG liegen nicht vor, weil ein Abgeordneter seine Arbeitskraft als Abgeordneter keinem Dienstherrn schuldet und er keinen Weisungen unterliegt.

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