Rz. 299

§ 20 Abs. 4 S. 2 Halbs. 1 EStG bestimmt, dass in den Fällen der verdeckten Einlage in eine Kapitalgesellschaft an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der gemeine Wert der eingelegten Wirtschaftsgüter tritt. Nach § 20 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 EStG ist der aufgrund einer verdeckten Einlage in eine Kapitalgesellschaft anfallende Veräußerungsgewinn im Jahr der verdeckten Einlage steuerlich zu erfassen.

 

Rz. 300

Eine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft i. S. d. § 20 Abs. 4 S. 2 EStG liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Kapitalgesellschaft, ohne dass der Gesellschafter hierfür neue Gesellschaftsanteile erhält, einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat.[1] Die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft gilt nach § 20 Abs. 2 S. 2 EStG als Veräußerung der eingelegten Wirtschaftsgüter. Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass die Rechtsprechung in einer verdeckten Einlage in eine Kapitalgesellschaft keine Veräußerung erblickt[2], sodass eine ausdrückliche Gleichstellung durch den Gesetzgeber notwendig war. Bei der Ermittlung des stpfl. Veräußerungsgewinns tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der gemeine Wert der eingelegten Wirtschaftsgüter, wobei der Veräußerungsgewinn im Kj. der verdeckten Einlage anzusetzen ist. Die Regelung ist erforderlich, da eine verdeckte Einlage einen unentgeltlichen Vorgang darstellt und dem Stpfl. daher keine Einnahmen zufließen, die im Rahmen der Gewinnermittlung angesetzt werden könnten. Sie stellt sicher, dass die im Privatvermögen gebildeten stillen Reserven steuerlich erfasst werden. Die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft hat ferner zur Folge, dass sich die Anschaffungskosten der Beteiligung um den gemeinen Wert der eingelegten Wirtschaftsgüter erhöhen. § 6 Abs. 6 S. 2 EStG, der eine Erhöhung um den Teilwert vorsieht, findet im Privatvermögen keine Anwendung.[3]

 

Praxis-Beispiel

Gewinnermittlung im Falle der verdeckten Einlage in eine Kapitalgesellschaft

A hält eine Beteiligung an der B-GmbH, die weniger als 1 % ausmacht und die er am 1.1.2010 für 1.000 EUR erworben hat. Weiterhin ist A Alleingesellschafter der C-GmbH. Die Beteiligung an der C-GmbH hat er am 1.1.2008 für 100.000 EUR erworben. Am 1.1.2012 überträgt A seine Beteiligung an der B-GmbH auf die C-GmbH, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Der gemeine Wert der Beteiligung an der B-GmbH lag zu diesem Zeitpunkt bei 5.000 EUR, da die B-GmbH ein innovatives Produkt entwickelt hatte, das hohe Gewinne versprach.

Die Übertragung der Beteiligung an der B-GmbH auf die C-GmbH stellt eine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft dar, die nach § 20 Abs. 2 S. 2 EStG als Veräußerung gilt. Bei der Ermittlung des stpfl. Veräußerungsgewinns tritt nach § 20 Abs. 4 S. 2 EStG an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der gemeine Wert der eingelegten Wirtschaftsgüter. A erzielt daher einen Gewinn i. H. v. 5.000 EUR ./. 1.000 EUR = 4.000 EUR, den er als Einkünfte nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern hat. Gleichzeitig erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der C-GmbH um den gemeinen Wert der Beteiligung an der B-GmbH. Sie liegen damit nun bei 100.000 EUR + 5.000 EUR = 105.000 EUR.

[3] Eilers/R. Schmidt, in H/H/R, EStG/KStG, § 17 EStG Rz. 141.

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